Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Für die Veranlagung und Erhebung der Steuer sind Hülfsstellen des Erb- 
schafts- und Zuwachssteueramtes die Rechnungsämter und die Gemeindevorstände. 
Sie haben bei den Ermittlungen, der Feststellung und der Erhebung der 
Zuwachssteuer nach näherer Anordnung des Staatsministeriums Beihülfe zu leisten. 
§ 2. 
Die Olbliegenheiten der Oberbehörde (§ 36 des Zuwachssteuergesetzes) werden 
der Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt 
— für das Amt Allstedt und Oldisleben und für den Bezirk des Vorder- 
gerichts Ostheim dem Großherzoglichen Generalzolldirektor in Erfurt — übertragen. 
83. 
Die zu der weiteren Ausführung des Zuwachssteuergesetzes und der Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesrats dazu erforderlichen Vorschriften erläßt, auch 
soweit sie der Landesregierung vorbehalten sind, das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. März 1911. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
121. Ministerialverordnung 
zur weiteren Ausführung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911. 
Vom 28. März 1911. 
Auf dem Grunde der uns durch Höchste Verordnung vom heutigen Tage zur 
Ausführung des Zuwachssteuergesetzes des Reichs vom 14. Februar d. J. erteilten 
Ermächtigung zur weiteren Ausführung dieses Gesetzes und im Anschluß an die 
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