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Für die Veranlagung und Erhebung der Steuer sind Hülfsstellen des Erb-
schafts- und Zuwachssteueramtes die Rechnungsämter und die Gemeindevorstände.
Sie haben bei den Ermittlungen, der Feststellung und der Erhebung der
Zuwachssteuer nach näherer Anordnung des Staatsministeriums Beihülfe zu leisten.
§ 2.
Die Olbliegenheiten der Oberbehörde (§ 36 des Zuwachssteuergesetzes) werden
der Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt
— für das Amt Allstedt und Oldisleben und für den Bezirk des Vorder-
gerichts Ostheim dem Großherzoglichen Generalzolldirektor in Erfurt — übertragen.
83.
Die zu der weiteren Ausführung des Zuwachssteuergesetzes und der Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats dazu erforderlichen Vorschriften erläßt, auch
soweit sie der Landesregierung vorbehalten sind, das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 22. März 1911.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
121. Ministerialverordnung
zur weiteren Ausführung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911.
Vom 28. März 1911.
Auf dem Grunde der uns durch Höchste Verordnung vom heutigen Tage zur
Ausführung des Zuwachssteuergesetzes des Reichs vom 14. Februar d. J. erteilten
Ermächtigung zur weiteren Ausführung dieses Gesetzes und im Anschluß an die
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