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eine Führung von Grundsteuerkatastern obliegt, sowie die Katasterführungen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften mitteilungspflichtig.
Unmittelbar nach Ab= und Zuschrift im Grundsteuerkataster und vor Rück-
gabe der Urkunde über die Bestätigung des Eigentumsübergangs an die Ge-
richte haben die Vermessungsämter oder Katasterführungen die Ubereignungsanzeige
(A. B. § 4 Abs. 1) unter entsprechender Verwendung des Musters 1 auszufertigen
und binnen 10 Tagen von der Ab= und Zuschrift im Grundsteuerkataster an ge-
rechnet an das Zuwachssteueramt einzusenden.
5.
Die Grundbuchämter, soweit aber das Grundbuch noch nicht als angelegt
anzusehen ist, die Vermessungsämter oder Katasterführungen haben die Uber-
eignungsanzeigen über die sämtlichen steuerpflichtigen Vorgänge aus der Zeit vom
1. Januar bis 31. März 1911, unbeschadet ihrer Pflicht, über die laufenden mit-
zuteilenden Rechtsvorgänge jeweils sofort solche Anzeigen zu erstatten, bis 1. Mai
1911 an das Zuwachssteneramt einzureichen.
86.
Hülfsstellen des Zuwachssteneramts sind die Rechnungsämter der Be-
zirke, in denen die veränßerten oder mit einer Berechtigung nach § 2 des Gesetzes
belasteten Grundstücke liegen, hinsichtlich der Gemeindebezirke der Städte Weimar,
Eisenach, Jena, Apolda, Ilmenau, Neustadt a. d. Orla, Weida und Bad Sulza aber
die Gemeindevorstände dieser Städte mit der aus Abs. 3 folgenden Beschränkung.
Sämtliche Hülfsstellen sind zuständig für die Entgegennahme oder protokol-
larische Aufnahme von Anmeldungen anmeldepflichtiger Erwerber, oder Veränßerer
über Rechtsvorgänge, die eine Steuerpflicht zur Folge haben können (A. B. § 8
und 9), für die im Auftrage des Zuwachssteueramts vorzunehmenden Ermittlungen
im Vorverfahren (A. B. § 12 flgd.), für die Uberwachung steuerpflichtiger Vorgänge
(A. B. § 17), für die Vermittlung der Steuererklärungen zwischen den Be-
teiligten und dem Zuwachssteneramte, insbesondere auch für die Entgegennahme
der Zuwachssteuererklärungen zu Protokoll (A. B. § 18), für die Vorprüfung dieser
Erklärungen, für die Ubermittlung und Erörterung von Beanstandungen gegen sie
seitens des Zuwachssteueramts in dessen Auftrage (A. B. 8§ 21), für die Vor-
nahme und Veranlassung von Wertsermittlungen und die Aufklärung von Tat-
sachen (A. B. § 22), für die Mitwirkung bei Vergleichsabschlüssen (A. B. § 23).
Den Rechnungsämtern allein, und zwar auch für die oben bezeichneten