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Gemeindebezirke, liegt außerdem ob die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide
des Zuwachssteueramts (A. B. 8 25), die Erhebung der Zuwachssteuer, deren
Einziehung und Verrechnung (A. B. § 1 Abs. 2, § 26, 45), die Stundung und
Anforderung von Sicherheitsleistung (A. B. § 27) sowie mit Zustimmung des
Zuwachssteueramts die Niederschlagung unbeibringlicher Steuerbeträge (A. B. § 28),
endlich die Einziehung und Verrechnung der Kosten einschließlich der Kostenvorschüsse
(Gesetz § 40 Abs. 2, § 47, A. B. § 33 Abs. 2 und 3, § 37, Muster 16) nach
Maßgabe der zu erlassenden Anweisung.
7.
Die Anlegung von Gennostickshlstturn findet nur für Grundstücke der Ge-
meindebezirke der in § 6 dieser Verordnung bezeichneten Städte statt.
88.
Der nach 8 23 der isführungsbektinimungen zulässige Vergleich ist von dem
Vorsteher des Zuwachssteneramts und von einem vom Großherzoglichen Staatsmini-
sterium, Departement der Finanzen, zu bestellenden zweiten Beamten zu genehmigen.
9.
Für die Zustellung der Bescheide 7 Zuwachssteuersachen gelten die Bestim-
mungen unter II, §§ 6 bis 10 der Ministerialverordnung vom 7. Juni 1906
zur Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes (Regierungsblatt S. 232 flgd.).
10.
Die nach §§ 29 bis 31 der zunsfühenmtsbeftimmunger verfügte Erstattung der
Zuwachssteuer erfolgt auf Anweisung des Zuwachssteneramts durch die Rech-
nungsämter.
§ 11.
Die Bestimmungen, die über die Verrechnung und Ablieferung mit dem Reiche
für die Erbschaftssteuer bestehen, finden auf die Zuwachssteuer mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Rechnungsämter von der Gesamtstener alsbald. in jedem ein-
zelnen Falle den der Gemeinde gemäß § 60 des Gesetzes (A. B. § 45) zukom-
menden Anteil zurückbehalten und an die Gemeinde abliefern, den Gesamtabzug an
Gemeindeanteilen aber in den Ubersichten jeweils mit nachweisen. In die Zusammen-
stellungen der Oberbehörde ist dieser Betrag gleichfalls gesondert mit aufzunehmen.
Weimar, den 28. März 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.