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Regierungsblatt
für das
Großkherzogtum Sachsen.
Nummer 10. Weimar. 18. April 1912.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. den Nachtrag vom 15. Dezember 1911 zu der Sparkassen-
ordnung der städtischen Sparkasse in Bad Sulza vom 13. November 1899, Seite 129. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die neue Satzung der Sparkasse der Stadi Apolda vom
16. Movember 1911, Seite 130.
(Nr. 32.) Ministerialbekanntmachung, betr. den Nachtrag vom 15. Dezember 1911 zu der
Sparkassenordnung der städtischen Sparkasse in Bad Sulza vom 13. No-
vember 1899.
Der nachstehend abgedruckte Nachtrag zu der Sparkassenordnung der städtischen
Sparkasse in Bad Sulza ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 3. Januar 1912.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschesf:
Slevogt.
NRachtrag vom 15. Dezember 1911
zur
Sparkassenordnung vom 13. November 1899.
Zu § 9.
Absatz 1 wird dahin abgeändert:
Die Sparkasse verzinst die Einlagen nur, soweit sie volle Mark erreichen. Beträge
unter einer Mark werden nicht verzinst. Die Verzinsung beginnt mit dem auf die
Einzahlung folgenden Tage und endet mit dem, dem Rückzahlungstage vorhergehenden
Tage. Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderate festgesetzt und in der Regel
so bemessen, daß die Einlagen eins von Hundert niedriger verzinst werden als die
von der Sparkasse ausgeliehenen Darlehen zu verzinsen sind.
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