42 (Zusammenlegungsgesetz.)
(3) Die Zusammenlegungsbehörden sind befugt, zur Durchführung der im
Absatz 1 und 2 getroffenen Bestimmungen Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig
Mark anzudrohen und für verwirkt zu erklären.
(4) Die Strafandrohung und die Erklärung, daß die Strafe verwirkt sei, werden
durch Beschluß ausgesprochen. Gegen diese Beschlüsse ist die Beschwerde zulässig.
Die Geldstrafen fallen an die Gesamtheit der Beteiligten (§ 169 Abs. 1 unter b).
8 21. «
Die Zuständigkeit der Zusammenlegungsbehörden dauert so lange fort, bis
das auf Grund des bestätigten Rezesses oder Zusammenlegungsplans aufgestellte
neue Grundstückskataster eingeführt ist. Auch nach diesem Zeitpunkte sind noch alle
aus dem Verfahren verbliebenen Rückstände durch die Zusammenlegungsbehörden
zu erledigen.
3. Ausschließung und Ablehnung der Mitglieber der Zusammenlegungsbehörden.
8 22.
Auf die Ausschließung und Ablehnung der Spezialkommissare sowie der Mit—
glieder und Hilfsarbeiter der Generalkommission und des Oberlandeskulturgerichts
in Rechtsstreitigkeiten finden die 88 41 bis 48 der Zivilprozeßordnung entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß gegen den Beschluß, durch den das Gesuch von
der Generalkommission für unbegründet erklärt wird, Beschwerde an das Ober—
landeskulturgericht zulässig ist.
Dritter Abschnitt.
Beteiligte und deren Vertreter, Bevollmächtigte, Beistände.
1. Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter.
8 23.
In dem Verfahren vor den Zusammenlegungsbehörden finden hinsichtlich der
Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit und der Vertretung nicht prozeßfähiger Beteiligter
durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) die 88 50 bis 58 der Zivilprozeß—
ordnung entsprechende Anwendung.
8 24.
Eine Ehefrau, die in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist, wird durch
ihren Ehemann vertreten. Die Vertretung durch den Ehemann findet nicht statt,