(Gerichtsschreiberordnung.) 729
Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehung zu
militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst
entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von vier Wochen angerechnet werden.
Im übrigen finden auf den Vorbereitungsdienst die §§ 7, 8, 9 Abs. 4, 10, 11
Abs. 3, 12 entsprechende Anwendung.
2.
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Sie ist darauf zu richten, ob sich der Anwärter für die Aufnahme von Anbringen
zu Protokoll des Gerichtsschreibers, für die Protokollführung bei den gerichtlichen
Verhandlungen und im übrigen für die leichteren Arbeiten des Gerichtsschreiberei-
dienstes, wozu beispielsweise auch die Führung der Geschäftsregister, die Besorgung
des Aktenwesens, die Anfertigung einfacher Kostenberechnungen und Rechnungs-
arbeiten gehört, die nötige Kenntnis und geschäftliche Gewandtheit erworben hat.
Im übrigen finden auf die Prüfung die §§ 13, 14, 16, 17, 19 bis 22
entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte.
8 30.
Die Gerichtsschreibergehilfen sind zur Wahrnehmung der Gerichtsschreiber-
geschäfte befähigt.
Zur Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeuguissen, die
sich auf die Rechtskraft der Urteile beziehen, zur Entscheidung über Kostenfest-
setzungsgesuche und zur Erteilung von Vollstreckungsbefehlen sollen jedoch nur Ge-
hilfen verwendet werden, die die Gerichtsschreiberprüfung bestanden haben.
In Fällen notwendiger Aushilfe oder Vertretung kann das Staatsministerium,
in dringenden Fällen auch der Vorstand des Gerichts, Ausnahmen zulassen.
§ 31.
In Fällen notwendiger Aushilfe oder Vertretung kann das Staatsministerium
mit der Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften Gerichtsassessoren oder
Personen beauftragen, die die Gerichtsschreiber= oder Gerichtsschreibergehilfenprüfung
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