Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Gerichtsschreiberordnung.) 729 
Die Zeit, während deren der Anwärter durch Krankheit oder Einziehung zu 
militärischen Dienstleistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst 
entzogen war, kann bis zum Gesamtbetrag von vier Wochen angerechnet werden. 
Im übrigen finden auf den Vorbereitungsdienst die §§ 7, 8, 9 Abs. 4, 10, 11 
Abs. 3, 12 entsprechende Anwendung. 
2. 
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Sie ist darauf zu richten, ob sich der Anwärter für die Aufnahme von Anbringen 
zu Protokoll des Gerichtsschreibers, für die Protokollführung bei den gerichtlichen 
Verhandlungen und im übrigen für die leichteren Arbeiten des Gerichtsschreiberei- 
dienstes, wozu beispielsweise auch die Führung der Geschäftsregister, die Besorgung 
des Aktenwesens, die Anfertigung einfacher Kostenberechnungen und Rechnungs- 
arbeiten gehört, die nötige Kenntnis und geschäftliche Gewandtheit erworben hat. 
Im übrigen finden auf die Prüfung die §§ 13, 14, 16, 17, 19 bis 22 
entsprechende Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Wahrnehmung der Gerichtsschreibergeschäfte. 
8 30. 
Die Gerichtsschreibergehilfen sind zur Wahrnehmung der Gerichtsschreiber- 
geschäfte befähigt. 
Zur Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen und von Zeuguissen, die 
sich auf die Rechtskraft der Urteile beziehen, zur Entscheidung über Kostenfest- 
setzungsgesuche und zur Erteilung von Vollstreckungsbefehlen sollen jedoch nur Ge- 
hilfen verwendet werden, die die Gerichtsschreiberprüfung bestanden haben. 
In Fällen notwendiger Aushilfe oder Vertretung kann das Staatsministerium, 
in dringenden Fällen auch der Vorstand des Gerichts, Ausnahmen zulassen. 
§ 31. 
In Fällen notwendiger Aushilfe oder Vertretung kann das Staatsministerium 
mit der Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften Gerichtsassessoren oder 
Personen beauftragen, die die Gerichtsschreiber= oder Gerichtsschreibergehilfenprüfung 
1912 106
	        
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