Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

730 (Gerichtsschreiberordnung.) 
bestanden haben (geprüfte Justizanwärter). Auf die geprüften Justizanwärter findet 
jedoch § 30 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Auch sollen sie die Einträge in 
das Hypothekenbuch als Buchführer (§§ 85, 99 der Ausführungsverordnung zum 
Pfandgesetz) nicht zeichnen und die in § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Ausführungs- 
verordnung zum Pfandgesetz bezeichneten Geschäfte nicht selbständig wahrnehmen. 
Für einzelne dringende Geschäfte kann der Richter eine jede Person zur Ver- 
tretung eines behinderten Gerichtsschreibers berufen. Die zur Vertretung berufene 
Person ist, wenn sie nicht den für Staatsbeamte vorgeschriebenen Diensteid geleistet 
hat, dahin zu beeidigen, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich 
erfüllen wolle. 
8 32. 
Referendare können Gerichtsschreibergeschäfte wahrnehmen; doch sollen sie die 
in § 30 Abs. 2 bezeichneten nicht besorgen, bevor sie zwei Jahre im Vorbereitungs- 
dienst beschäftigt gewesen sind. 
Justizanwärter, die im Vorbereitungsdienst stehen, dürfen zu Gerichtsschreiber- 
geschäften mit Ausnahme der in § 30 Abs. 2 genannten herangezogen werden; 
doch sollen sie in öffentlichen Sitzungen und in andern Verhandlungen, bei denen 
das Gesetz die Zuziehung eines Gerichtsschreibers vorschreibt, vor Vollendung des 
achtzehnten Lebensjahres nicht protokollieren. 
Auch für Referendare und für Justizanwärter, die im Vorbereitungsdienst 
stehen, gilt die in § 31 Abs. 1, letzter Satz, bestimmte Beschränkung. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
g 33. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. 
Aufgehoben sind mit dem gleichen Tage 
die Verordnung über die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber vom 10. Juli 
1879 (Regierungsblatt S. 380), 
die Bekanntmachung über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der 
Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreibergehilfen vom 5. Juni 1880 
(Regierungsblatt S. 77),
	        
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