730 (Gerichtsschreiberordnung.)
bestanden haben (geprüfte Justizanwärter). Auf die geprüften Justizanwärter findet
jedoch § 30 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Auch sollen sie die Einträge in
das Hypothekenbuch als Buchführer (§§ 85, 99 der Ausführungsverordnung zum
Pfandgesetz) nicht zeichnen und die in § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Ausführungs-
verordnung zum Pfandgesetz bezeichneten Geschäfte nicht selbständig wahrnehmen.
Für einzelne dringende Geschäfte kann der Richter eine jede Person zur Ver-
tretung eines behinderten Gerichtsschreibers berufen. Die zur Vertretung berufene
Person ist, wenn sie nicht den für Staatsbeamte vorgeschriebenen Diensteid geleistet
hat, dahin zu beeidigen, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich
erfüllen wolle.
8 32.
Referendare können Gerichtsschreibergeschäfte wahrnehmen; doch sollen sie die
in § 30 Abs. 2 bezeichneten nicht besorgen, bevor sie zwei Jahre im Vorbereitungs-
dienst beschäftigt gewesen sind.
Justizanwärter, die im Vorbereitungsdienst stehen, dürfen zu Gerichtsschreiber-
geschäften mit Ausnahme der in § 30 Abs. 2 genannten herangezogen werden;
doch sollen sie in öffentlichen Sitzungen und in andern Verhandlungen, bei denen
das Gesetz die Zuziehung eines Gerichtsschreibers vorschreibt, vor Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres nicht protokollieren.
Auch für Referendare und für Justizanwärter, die im Vorbereitungsdienst
stehen, gilt die in § 31 Abs. 1, letzter Satz, bestimmte Beschränkung.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g 33.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft.
Aufgehoben sind mit dem gleichen Tage
die Verordnung über die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber vom 10. Juli
1879 (Regierungsblatt S. 380),
die Bekanntmachung über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der
Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreibergehilfen vom 5. Juni 1880
(Regierungsblatt S. 77),