80 (Ortsgesetz Eisenach: Schlachthofzwang.)
und Hunden, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig
betrieben wird, nur in dem Schlachthofe der Fleischerinnung vorgenommen werden.
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in solchen
Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom Schlachthof
entferntes Gebäude oder Gehöft handelt und Sicherheit geboten wird, daß das in
diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirtschaft verwendet wird.
Die Befreiung wird nur auf Widerruf erteilt.
8 2.
In Fällen der Notschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betr. die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau vom 3. Juli 1900) hat der Besitzer des Tieres
dafür Sorge zu tragen, daß der Direktor der städtischen Fleischbeschau, eventuell
dessen Vertreter, sofort benachrichtigt wird. Dieser hat dann über die Verwend-
barkeit oder Vernichtung sowie über die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des
Schlachthofs zu entscheiden.
§ 3.
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten Viehes,
das Reinigen der Därme und Eingeweide, das Brühen, das Enthaaren und die
Verwertung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation gebraucht wird, dürfen
und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten außerhalb des Schlachthofs
stattgefunden hat, nur im Schlachthofe vorgenommen werden, ausgenommen die
Fälle, in denen das Schlachten nach § 2 außerhalb des Schlachthofs gestattet
worden ist und der Direktor der städtischen Fleischbeschau oder dessen Vertreter auch
die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Verrichtungen außerhalb des Schlachthofs für zulässig erklärt hat. Die Kälber
und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet und gereinigt sind, in
den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden.
84.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft.