Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

80 (Ortsgesetz Eisenach: Schlachthofzwang.) 
und Hunden, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, und 
zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Schlachten gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig 
betrieben wird, nur in dem Schlachthofe der Fleischerinnung vorgenommen werden. 
Der Großherzogliche Bezirksdirektor kann von dieser Bestimmung in solchen 
Fällen befreien, in welchen es sich um ein alleinstehendes und vom Schlachthof 
entferntes Gebäude oder Gehöft handelt und Sicherheit geboten wird, daß das in 
diesen Gebäuden geschlachtete Vieh nur in der eigenen Wirtschaft verwendet wird. 
Die Befreiung wird nur auf Widerruf erteilt. 
8 2. 
In Fällen der Notschlachtung (siehe § 1 des Reichsgesetzes, betr. die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau vom 3. Juli 1900) hat der Besitzer des Tieres 
dafür Sorge zu tragen, daß der Direktor der städtischen Fleischbeschau, eventuell 
dessen Vertreter, sofort benachrichtigt wird. Dieser hat dann über die Verwend- 
barkeit oder Vernichtung sowie über die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des 
Schlachthofs zu entscheiden. 
§ 3. 
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang 
stehenden Verrichtungen als: das Abhäuten und Ausweiden des geschlachteten Viehes, 
das Reinigen der Därme und Eingeweide, das Brühen, das Enthaaren und die 
Verwertung des Blutes, soweit es nicht zur Wurstfabrikation gebraucht wird, dürfen 
und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten außerhalb des Schlachthofs 
stattgefunden hat, nur im Schlachthofe vorgenommen werden, ausgenommen die 
Fälle, in denen das Schlachten nach § 2 außerhalb des Schlachthofs gestattet 
worden ist und der Direktor der städtischen Fleischbeschau oder dessen Vertreter auch 
die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden 
Verrichtungen außerhalb des Schlachthofs für zulässig erklärt hat. Die Kälber 
und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet und gereinigt sind, in 
den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden. 
84. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
	        
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