102 (Armenpflegekosten.)
„8 1.
Der Tarifsatz, nach dem die für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeits-
unfähigen Hilfsbedürftigen entstandenen Kosten von Armenverbänden im Groß-
herzogtum Sachsen einander zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung
a) für Personen im Alter von 14 und mehr Jahren 90 Pfennige,
b) für Personen im Alter von weniger als 14 Jahren 60 Pfennige.
Nicht unter a und b begriffen und besonders zu berechnen sind die in § 2
erwähnten Kosten, sowie die Kosten für gelieferte notwendige Kleidungsstücke.
8 6.
Aufwendungen, die nicht unter die Bestimmungen in § 1 und 2 fallen, sowie
Beerdigungskosten sind besonders zu berechnen. Beerdigungskosten dürfen jedoch,
einschließlich sämtlicher Gebühren, bei Personen im Alter von 14 und mehr Jahren
höchstens mit 25 Mark und bei Personen im Alter von weniger als 14 Jahren
höchstens mit 15 Mark berechnet werden.“
Art. II.
Hinter § 5 wird eingeschaltet:
„8 Ga.
Künftige Anderungen der Tarifsätze in § 1, 2 und 5 bleiben dem Staats-
ministerium nach Anhbrung der Bezirksausschüsse vorbehalten."“
Art. III.
Die Vorschriften in Art. I und II treten am 1. Juli 1913 in Kraft.
Art. IV.
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des in Art. 1
genannten Gesetzes nach Vornahme der notwendigen redaktionellen Anderungen im
Regierungsblatt bekannt zu machen.