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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
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Inhalt: Ministerialverordnung vom 3. Juni 1918 über die Beistandsleistung in Zwangserziehungs-
angelegenheiten, Seite 105. — Ministerialbekanntmachung über die widerrufliche Berleihung der
Berechtigung zur Antersuchung pp. von Dampfkesseln an den Ingenieur Oskar Brandt in Weimar,
Seite 107. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 107.
(Nr. 64.) Ministerialverordnung vom 3. Juni 1913 über die Beistandsleistung in Zwangs-
erziehungsangelegenheiten.
De- Bundesrat hat Grundsätze festgesetzt für
die Beistandsleistung in Zwangs-(Fürsorge-) Erziehungsangelegenheiten
und für die Erstattung der entstehenden Kosten,
und hat beschlossen, die Bundesregierungen zu ersuchen, das zur Durchführung
der Grundsätze erforderliche anzuordnen.
Dementsprechend verordnen wir auf Grund von § 251 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch folgendes:
81.
Den in Zwangs-(Fürsorge-)Erziehungsangelegenheiten an der Unterbringung
Minderjähriger beteiligten Behörden anderer Bundesstaaten haben die Polizei-
behörden des Großherzogtums, in deren Amtsbezirke sich der Minderjährige aufhält,
auf Ersuchen Beistand zu leisten.
Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minderjährigen durch die
ersuchte an die ersuchende Behörde oder auf Wunsch der letzteren an die von dieser
bezeichnete Pflegestelle. Sie erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das
Gebiet solcher Bundesstaaten, die auf dem Wege zwischen dem Großherzogtum
und dem Bundesstaate der ersuchenden Behörde gelegen sind.
1913.
Ausgegeben in Weimar am 13. Juni 1918. 23