Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

105 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
ps——— 
Inhalt: Ministerialverordnung vom 3. Juni 1918 über die Beistandsleistung in Zwangserziehungs- 
angelegenheiten, Seite 105. — Ministerialbekanntmachung über die widerrufliche Berleihung der 
Berechtigung zur Antersuchung pp. von Dampfkesseln an den Ingenieur Oskar Brandt in Weimar, 
Seite 107. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 107. 
  
  
(Nr. 64.) Ministerialverordnung vom 3. Juni 1913 über die Beistandsleistung in Zwangs- 
erziehungsangelegenheiten. 
De- Bundesrat hat Grundsätze festgesetzt für 
die Beistandsleistung in Zwangs-(Fürsorge-) Erziehungsangelegenheiten 
und für die Erstattung der entstehenden Kosten, 
und hat beschlossen, die Bundesregierungen zu ersuchen, das zur Durchführung 
der Grundsätze erforderliche anzuordnen. 
Dementsprechend verordnen wir auf Grund von § 251 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch folgendes: 
81. 
Den in Zwangs-(Fürsorge-)Erziehungsangelegenheiten an der Unterbringung 
Minderjähriger beteiligten Behörden anderer Bundesstaaten haben die Polizei- 
behörden des Großherzogtums, in deren Amtsbezirke sich der Minderjährige aufhält, 
auf Ersuchen Beistand zu leisten. 
Die Beistandsleistung besteht in der Zuführung des Minderjährigen durch die 
ersuchte an die ersuchende Behörde oder auf Wunsch der letzteren an die von dieser 
bezeichnete Pflegestelle. Sie erstreckt sich auch auf die Zuführung durch das 
Gebiet solcher Bundesstaaten, die auf dem Wege zwischen dem Großherzogtum 
und dem Bundesstaate der ersuchenden Behörde gelegen sind. 
1913. 
Ausgegeben in Weimar am 13. Juni 1918. 23
	        
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