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Für die Art und Weise der Zuführung, insbesondere die Art der Begleitung
des Minderjährigen sind die Vorschriften maßgebend, die bei der ersuchten Behörde
für die Zuführung von Zwangs-(Fürsorge-) Zöglingen gelten.
§ 2.
Der Schriftwechsel zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde er-
folgt unmittelbar.
s 8.
Die durch die Zuführung entstehenden baren Auslagen werden der ersuchten
Behörde von der ersuchenden erstattet, wobei als Beginn der Zuführung der Zeit-
punkt der Ergreifung gerechnet wird.
Die baren Auslagen, zu denen auch die Kosten der Verpflegung gehören,
sind auch dann zu erstatten, wenn die begonnene Zuführung infolge eines Hinder-
nisses nicht völlig zur Durchführung gekommen ist.
Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nur die Kosten der Zuführung
selbst, nicht die Auslagen für Zustellungen und Schriftwechsel (Zustellungsgebühren,
Postgebühren u. dergl.)
84.
Für die Berechnung der Höhe der Kosten gelten die für die ersuchte Be-
hörde maßgebenden Vorschriften.
§ 5.
Streitigkeiten über die Erstattungsfähigkeit einer Auslage und über die Höhe
der zu erstattenden Kosten sind zur Herbeiführung einer Verständigung dem
Staatsministerium zu unterbreiten.
Wegen einer solchen Streitigkeit darf in keinem Falle die Erledigung eines
Ersuchens um Beistandsleistung aufgeschoben werden.
86.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieser Verordnung als Bundesstaat.
Weimar, den 3. Juni 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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