110 (Steuergesetz.)
I.
Als indirekte Steuern, Aufwands= und Verkehrssteuern außer
und neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des Deutschen Reichs
beruhenden indirekten Steuern:
1. Die Kontrollabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund des
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1893;
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom
3. April 1895 mit Nachtrag vom 22. März 1905;
3. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den Ge-
setzen vom 12. April 1877 und 7. April 1897;
4. in dem Vordergericht Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirk Ostheim mit
Ausnahme der Orte Melpers, Birx und Frankenheim,
a) der Malzausfschlag,
b) die Ubergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze,
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843
im Vordergericht Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen.
II.
Als Steuern vom Einkommen:
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 11. März
1908 mit Nachtrag vom 30. März 1909.
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen
von mehr als bis einschließlich
. MA M
500 600 3,60
600 700 4,80
700 800 6,60
800 900 9,00