Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

110 (Steuergesetz.) 
I. 
Als indirekte Steuern, Aufwands= und Verkehrssteuern außer 
und neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des Deutschen Reichs 
beruhenden indirekten Steuern: 
1. Die Kontrollabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund des 
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung 
vom 1. Februar 1893; 
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom 
3. April 1895 mit Nachtrag vom 22. März 1905; 
3. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den Ge- 
setzen vom 12. April 1877 und 7. April 1897; 
4. in dem Vordergericht Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirk Ostheim mit 
Ausnahme der Orte Melpers, Birx und Frankenheim, 
a) der Malzausfschlag, 
b) die Ubergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze, 
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 
im Vordergericht Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich 
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen. 
II. 
Als Steuern vom Einkommen: 
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 11. März 
1908 mit Nachtrag vom 30. März 1909. 
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
. MA M 
500 600 3,60 
600 700 4,80 
700 800 6,60 
800 900 9,00
	        
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