Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Steuergesetz.) 111 
und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
M AMA AMA . 
900 3000 100 3 
3000 15 000 300 12 
15 000 18000 500 18 
18000 24000 500 21 
24 000 30 000 500 24.— 
Bei Einkommen von mehr als 30000 -# bis einschließlich 40 000 M steigt 
die Steuer in Stufen von je 1000 — um je 40 —. 
Bei Einkommen von mehr als bis einschließlich werden 
M M Prozent 
40 000 50000 4,25 
50 000 70 000 4,50 
70 000 90000 4,75 
90000 5,00 
des gemäß § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf einen durch 10 teilbaren 
Betrag abgerundeten Einkommens als Steuer erhoben. 
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 -X nicht übersteigen, wird 
die Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch 
diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allge- 
meinen Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit 
einem Einkommen aus Grund= oder Gebäudebesitz, Gewerbe= oder 
Handelsanlagen oder sonstigen im Großherzogtum unterhaltenen Betriebs- 
stätten steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommensteuergesetzes in der 
Fassung des Nachtrags vom 30. März 1909), 
dieses Einkommen, wenn es den Betrag von 500%# nicht übersteigt, nach folgenden 
Sätzen zu versteuern: 
Einkommen 
bis einschließlich mit 
50 4 0,60 -, 
247
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.