Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

112 (Steuergesetz.) 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
M M . 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
400 500 3,60. 
2. Die Abgabe vom Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzog- 
tume nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen 
Bestimmungen. 
3. Die Ergänzungssteuer nach dem Gesetze vom 30. März 1910. 
Die Steuerbeträge sind derart nach oben abzurunden, daß die monatliche 
Steuer eine durch 5 teilbare Summe darstellt. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung 
erteilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidierten Grundgesetzes, daß 
die vorbezeichneten, verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Terminen und 
Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, 
entrichtet werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 12. Juni 1913. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
Druck Welmarischer Verlag G. m. b. H. in Welmar.
	        
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