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urteilten andererseits zu entscheiden. Die Einreichung eines Gnadengesuchs ist an
sich kein Grund zur Bewilligung von Strafaufschub.
3. Der Endpunkt der bewilligten Fristen ist durch Angabe des Kalender-
tages zu bezeichnen.
Handelt es sich um Vergünstigungen bei der Zahlung von Geldstrafen, so ist
in der Entscheidung zu bestimmen, welche Folgen eintreten, wenn der Verurteilte
bei der Erfüllung der Zahlungsbedingungen säumig ist.
4. Die Gewährung längerer Fristen, als in Nr. 2 bestimmt, bleibt dem
Staatsministerium, Departement der Justiz, vorbehalten, ebenso bei Freiheitsstrafen
die Bewilligung von Strafteilung und Strafunterbrechung.
5. Unberührt bleiben die Bestimmungen in § 84 Abs. 1 und 3 der Dienst= und
Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse des Großherzogtums Sachsen vom 22. No-
vember 1898 (Regierungsblatt 1899 S. 37). Der zweite Absatz dieses Para-
graphen und die Ministerialbekanntmachung vom 15. Juni 1880 (Regierungsblatt
S. 83) werden aufgehoben.
Weimar, den 9. Juni 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Kotbe.
(Nr. 69.) Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung bezw. Abänderung des Statuts über die
Errichtung der Handwerkskammer für das Großherzogtum, vom 30. März 1900.
In der Vollversammlung vom 22. Mai 1913 hat die Handwerkskammer für das
Großherzogtum Sachsen zu ihrem Statut — Regierungsblatt 1900 S. 298 flgd. —
folgende Ergänzung bezw. Abänderung beschlossen:
1. Als Zusatz zu § 14:
Zum Kassenführer kann auch der Sekretär der Handwerkskammer gewählt
werden. Weiter kann der Vorstand außer dem Kassenführer noch einen
besonderen Vermögensverwalter (Schatzmeister) aus seiner Mitte wählen.
2. In Abänderung des § 30 Satz 1::
Der Vorsitzende und die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von
der Handwerkskammer in der ersten Sitzung, welche jeweils auf die
gemäß § 2 dieses Statuts alle 3 Jahre stattfindenden Neuwahlen zu