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der Kammer folgt, auf 3 Jahre gewählt und haben bis zu der Sitzung,
in welcher die nächsten Neuwahlen zu diesen Ausschüssen erfolgen, ihre
Tätigkeit auszuüben.
Beide Beschlüsse sind von uns genehmigt worden.
Weimar, den 18. Juni 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
(Nr. 70.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung.
ur Ausführung des Dritten Buchs (Unfallversicherung) der Reichsversicherungs-
ordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 509) bestimmen wir als oberste
Verwaltungsbehörde folgendes:
I.
Die in den §§ 799 und 839 vorgeschriebenen Nachweise sind dem Gemeinde-
vorstand einzureichen.
Erstrecken sich Bauarbeiten eines Baubetriebs über mehrere Gemeinden, so
bleibt die Bestimmung des zuständigen Gemeindevorstands von Fall zu Fall vor-
behalten.
II.
Die in 8 882 in Verbindung mit den 88 1030, 1216 vorgeschriebene Ver—
eidigung hat nach folgender Formel zu erfolgen:
„Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie über
das, was Ihnen durch die Überwachung der Betriebe oder durch die Prüfung der
Bücher und Listen bekannt wird, schweigen sowie Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse
nicht unbefugt verwerten wollen.“
Die Vereidigung hat in der Weise zu geschehen, daß diese Formel dem zu
Vereidigenden vorzusprechen ist und von ihm die Worte:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfel“
nachzusprechen sind. Er soll dabei die rechte Hand erheben.
Weimar, den 18. Juni 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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