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Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Nr. 24.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Abgabe von Tierheilmitteln durch die Tierärzte, Seite 119. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 121, und aus dem Zentralblatt für das
Deutsche Reich, Seite 122.
(Nr. 75.) Ministerialverordnung über die Abgabe von Tierheilmitteln durch die Tierärzte.
Vom 1. Juli 1913.
Uber die Abgabe von Tierheilmitteln durch die Tierärzte verordnen wir hiermit
was folgt:
81.
Tierärzte, welche für die von ihnen behandelten Tiere Arzneien abgeben wollen
.. 1. Juli 1858 (Regierungsblatt S. 123) .
(§ 103 der Medizinalordnung vom 3. Jannar 182 Meeglerungsblatt . 10), haben diese
Absicht binnen einer Woche nach Beginn der Abgabe, neu sich niederlassende Tier-
ärzte gleichzeitig mit der Anmeldung ihrer Niederlassung (Ministerialbekanntmachung
vom 27. Dezember 1909, Regierungsblatt S. 511), dem zuständigen Bezirks-
tierarzte anzuzeigen.
Tierärzte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Arzneien
abgeben, haben die Anzeige innerhalb vier Wochen nachzuholen.
8 2.
Die Tierärzte dürfen Arzneien nur zur Behandlung von Tieren in eigener Praxis
abgeben.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 18. Juli 1913. 27