Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

120 (Tierheilmittel.) 
83. 
Vorrätige Arzneimittel sind in einem besonderen nur diesem Zwecke dienenden 
verschließbaren Raume (Arzneiraum) in einem Schrank oder auf einem Wandgerüst 
übersichtlich in signierten Standgefäßen aufzubewahren. 
Gifte und sonstige Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu 
schädigen, müssen in einem besonderen, außer Gebrauch stets verschlossen zu haltenden 
Schrank oder Schrankfache sicher untergebracht werden. 
Der Arzneiraum hat ferner einen Arbeitstisch und die zur Zubereitung der 
Arzneien notwendigen Wagen und Gerätschaften, das Tagebuch (8 6), die in Geltung 
befindliche Arzneitaxe sowie einen Abdruck dieser Verordnung zu enthalten. 
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums, Departements des Innern, von der Bereitstellung eines eigenen Arbeits- 
raumes abgesehen werden. 
8 4. 
Sämtliche Arzneivorräte müssen stets brauchbar und von guter Beschaffenheit sein. 
86. 
Die Tierärzte haben die Arzneien stets selbst zuzubereiten oder unter ihrer un— 
mittelbaren Aufsicht zubereiten zu lassen. 
Jede abzugebende Arznei muß mit einer deutlichen und leserlichen Aufschrift 
versehen sein. Diese muß Ort und Tag der Abgabe, Nummer des Tagebuchs (S 6), 
Gebrauchsanweisung und den Namen des Abgebenden mit der Bezeichnung „Tier- 
arzt“ enthalten. Arzneien, welche giftige Stoffe (§ 3 Abs. 2) enthalten, sind außer- 
dem mit der Bezeichnung „Gift“ oder „Vorsicht“ zu versehen. Werden Flüssig- 
keiten dieser Art zum äußerlichen Gebrauch abgegeben, so hat das in sechseckigen 
Flaschen zu geschehen. 66 
Alle abgegebenen Arzneien sind fortlaufend numeriert in Rezeptform unter 
Angabe des Preises in ein Tagebuch einzutragen, das nach Abschluß noch 5 Jahre 
aufzubewahren ist. 
§ 7. 
Der Berechnung der Arzneien ist die in Geltung befindliche Arzneitaxe 
zugrunde zu legen. Von dem so ermittelten Preise sind mindestens 25 % in
	        
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