120 (Tierheilmittel.)
83.
Vorrätige Arzneimittel sind in einem besonderen nur diesem Zwecke dienenden
verschließbaren Raume (Arzneiraum) in einem Schrank oder auf einem Wandgerüst
übersichtlich in signierten Standgefäßen aufzubewahren.
Gifte und sonstige Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu
schädigen, müssen in einem besonderen, außer Gebrauch stets verschlossen zu haltenden
Schrank oder Schrankfache sicher untergebracht werden.
Der Arzneiraum hat ferner einen Arbeitstisch und die zur Zubereitung der
Arzneien notwendigen Wagen und Gerätschaften, das Tagebuch (8 6), die in Geltung
befindliche Arzneitaxe sowie einen Abdruck dieser Verordnung zu enthalten.
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Großherzoglichen Staats-
ministeriums, Departements des Innern, von der Bereitstellung eines eigenen Arbeits-
raumes abgesehen werden.
8 4.
Sämtliche Arzneivorräte müssen stets brauchbar und von guter Beschaffenheit sein.
86.
Die Tierärzte haben die Arzneien stets selbst zuzubereiten oder unter ihrer un—
mittelbaren Aufsicht zubereiten zu lassen.
Jede abzugebende Arznei muß mit einer deutlichen und leserlichen Aufschrift
versehen sein. Diese muß Ort und Tag der Abgabe, Nummer des Tagebuchs (S 6),
Gebrauchsanweisung und den Namen des Abgebenden mit der Bezeichnung „Tier-
arzt“ enthalten. Arzneien, welche giftige Stoffe (§ 3 Abs. 2) enthalten, sind außer-
dem mit der Bezeichnung „Gift“ oder „Vorsicht“ zu versehen. Werden Flüssig-
keiten dieser Art zum äußerlichen Gebrauch abgegeben, so hat das in sechseckigen
Flaschen zu geschehen. 66
Alle abgegebenen Arzneien sind fortlaufend numeriert in Rezeptform unter
Angabe des Preises in ein Tagebuch einzutragen, das nach Abschluß noch 5 Jahre
aufzubewahren ist.
§ 7.
Der Berechnung der Arzneien ist die in Geltung befindliche Arzneitaxe
zugrunde zu legen. Von dem so ermittelten Preise sind mindestens 25 % in