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Abzug zu bringen, sofern nicht die Taxpreise ausdrücklich für Tierarzneien be-
stimmt sind.
8 8.
Die Durchführung vorstehender Vorschriften ist von den Bezirkstierärzten zu
überwachen. Die Überwachung richtet sich nach den in der Dienstanweisung für
die Großherzoglichen Bezirkstierärzte gegebenen besonderen Vorschriften (Dienstan-
weisung § 11).
§ 9.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 7 können von dem
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, mit Ordnungs-
strafen bis zu 150 —“ geahndet werden.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Weimar, den 1. Juli 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 76.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 31. bis 34. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4221. Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Börsentermingeschäften
in Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom
30. Mai 1913.
„ 4222. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des
gewerblichen Eigentums. Vom 3. Juni 1913.
„ 4223. Bekanntmachung über die Anderung des Wahlreglements vom
28. Mai 1870. Vom 4. Juni 1913.
„ 4224. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 3. Juni 1913.
„ 4225. Bekanntmachung, betr. die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel
am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Vom
5. Juni 1913.
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