Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Tierheilmittel.) 121 
Abzug zu bringen, sofern nicht die Taxpreise ausdrücklich für Tierarzneien be- 
stimmt sind. 
8 8. 
Die Durchführung vorstehender Vorschriften ist von den Bezirkstierärzten zu 
überwachen. Die Überwachung richtet sich nach den in der Dienstanweisung für 
die Großherzoglichen Bezirkstierärzte gegebenen besonderen Vorschriften (Dienstan- 
weisung § 11). 
§ 9. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 7 können von dem 
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, mit Ordnungs- 
strafen bis zu 150 —“ geahndet werden. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Weimar, den 1. Juli 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 76.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 31. bis 34. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4221. Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Börsentermingeschäften 
in Anteilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 
30. Mai 1913. 
„ 4222. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums. Vom 3. Juni 1913. 
„ 4223. Bekanntmachung über die Anderung des Wahlreglements vom 
28. Mai 1870. Vom 4. Juni 1913. 
„ 4224. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 3. Juni 1913. 
„ 4225. Bekanntmachung, betr. die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 
1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel 
am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Vom 
5. Juni 1913. 
277
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.