Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Dienstanweisung f. d. Landestierarzt.) 125 
läßt. Der Seuchenstand vom 1. und 16. jedes Monats ist vom Landestierarzt 
zusammen zu stellen und zu veröffentlichen. 
Die vierteljährlich von den Bezirkstierärzten einzureichenden Seuchenübersichten 
hat der Landestierarzt zu prüfen und zu der dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ein- 
zureichenden Gesamtübersicht zu verarbeiten; ebenso hat er das jährliche Begleit- 
schreiben anzufertigen. 
§ 5. 
Die Jahrestabellen über die Fleischbeschaustatistik sind vom Landestierarzt zu 
prüfen und zur Jahrestabelle für das gesamte Gebiet des Großherzogtums zusammen 
zu stellen. Der Landestierarzt hat das Recht, zur Beseitigung von Unstimmig- 
keiten mit den einzelnen Beschauern unmittelbar in Verbindung zu treten. 
86. 
Aus den Jahresberichten der Bezirkstierärzte hat der Landestierarzt einen 
Sammelbericht herzustellen und, nach Ergänzung durch eigene Beobachtungen, zu 
veröffentlichen. 
§ 7. 
Der Landestierarzt hat für alle sein Amt betreffenden Bücher, Drucksachen 
und Schriftstücke des Staates, die seinem persönlichen Gebrauche dienen und die 
nicht dem Archiv des Ministerialdepartements des Innern einverleibt werden 
können, ein Archiv einzurichten, das dem in § 8 der Dienstanweisung für die 
Bezirkstierärzte angeordneten entspricht. 
Zu dem Archiv gehört auch der Dienststempel und das Dienstsiegel. 
g 8. 
Der Landestierarzt hat die Aufsicht über die Geschäftsführung der Bezirks- 
tierärzte und deren Stellvertreter. Über die anderen im Großherzogtum ansässigen 
Tierärzte steht ihm ein Aufsichtsrecht nur insoweit zu, als die Befolgung amtlicher 
Vorschriften in Betracht kommt. 
Er hat die Pflicht, bei einer von Zeit zu Zeit (etwa alle drei Jahre) vor- 
zunehmenden Bereisung der Bezirke mit den beamteten Tierärzten in Verkehr zu 
treten und an Ort und Stelle deren Geschäftsführung zu prüfen, sich insbesondere 
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