Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

126 (Dienstanweisung f. d. Lanbestierarzt.) 
auch von der praktisch-wissenschaftlichen Befähigung und Fortbildung der einzelnen 
zu überzeugen. Er hat das Recht, Mängel zu rügen und deren Abstellung zu 
verlangen. 
Mit Genehmigung des Departementschefs kann der Landestierarzt aus besonderen 
Anlässen sämtliche Bezirkstierärzte zu gemeinschaftlichen Beratungen über wissen- 
schaftliche Fragen und Gegenstände der Veterinärpolizei an einem bestimmten Orte 
vereinigen. 
89. 
Falls die Erstattung eines tierärztlichen Obergutachtens (§ 15 Abs. 2 des 
Viehseuchengesetzes) erforderlich wird, hat der Landestierarzt nach Anordnung des 
Departementschefs die Kommission (§ 3 des Ausführungsgesetzes) zu berufen. In 
dieser hat er die Untersuchungen und Beratungen zu leiten und nach Abgabe des 
Obergutachtens der zuständigen Polizeibehörde die geeigneten Maßnahmen vor- 
zuschlagen. 
8 10. 
In Fällen von Rotz, Lungenseuche, Beschälseuche, Schafpocken, Rinderpest 
oder des Verdachts dieser Seuchen sowie beim erstmaligen Ausbruche der Maul- 
und Klauenseuche bei einem neuen Seuchengange in einem Bezirke hat der Landes- 
tierarzt nach erfolgter Anzeige durch den Bezirkstierarzt sich sofort nach dem Seuchenorte 
zu begeben und als Kommissar des Staatsministeriums für den Seuchenfall um- 
gehend die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Tötung 
von Tieren ist jedoch nur mit Zustimmung des zuständigen Bezirksdirektors an- 
zuordnen. 
Nötigenfalls hat der Landestierarzt der Zerlegung verdächtiger Kadaver bei- 
zuwohnen, sich auch von dem Ergebnis der in der Veterinäranstalt der Universität 
Jena vorzunehmenden Untersuchungen zu überzeugen. 
# 11. 
Der Landestierarzt hat als Kommissar des Staatsministeriums an den Sitzungen 
der Vertreter der Verbandskassen und an den Beratungen der Viehseuchenausschüsse 
teizunehmen. Ihm liegt ferner ob die lierwachung des von der Landwirtschafts- 
kammer für das Großherzogtum Sachsen ins Leben gerufenen freiwilligen Tuberkulose- 
tilgungsverfahrens.
	        
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