Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Dienstanweisung f. d. Landestierarzt.) 127 
§ 12. 
Die durch die Fleischbeschaugesetzgebung vorgeschriebene technische Aufsicht über 
die mit der Ausübung der Fleischbeschau beauftragten Tierärzte hat der Landes- 
tierarzt. Er hat auch die nach § 56 Ziff. 3 der Ausführungsverordnung vom 
31. März 1903, betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, notwendigen Gutachten 
abzugeben. 
8 13. 
Der Landestierarzt ist Vorsitzender der Prüfungskommissionen für Fleisch- 
beschauer, für Abdecker und für Hufschmiede. 
§ 14. 
Einladungen der Landwirtschaftskammer und der landwirtschaftlichen Vereine 
zu Sitzungen, auf deren Tagesordnung Verhandlungsgegenstände aus dem Gebiete 
des Veterinärwesens stehen, hat der Landestierarzt Folge zu leisten, soweit ihm seine 
übrigen Obliegenheiten die Teilnahme gestatten. Dasselbe gilt für die Fälle, in 
denen er von den Bezirksdirektoren zur Beratung von Veterinärangelegenheiten zu- 
gezogen werden soll. 
8 15. 
Vorstehende Dienstanweisung tritt mit dem Tage der Ernennung des ersten 
Landestierarztes in Kraft. 
Weimar, den 1. Juli 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.