Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

130 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.) 
b) auf Verlangen von Tierbesitzern als Berater nicht beamteter Tierärzte und 
in Gegenwart dieser tätig zu sein; 
e) in äußerst dringlichen Fällen die Behandlung von Tieren einzuleiten, wenn 
Gefahr für das Leben der Tiere besteht und ein anderer Tierarzt nicht er- 
reichbar ist. 
In den Fällen zu b und c sind die Kosten nach der Taxordnung vom 
24. Mai 1898 zu berechnen (diese Kosten sind keine Verrichtungsgebühren, auch 
nicht aufzurechnen). 
Die Ubernahme von sonstigen außerordentlichen tierärztlichen Verrichtungen ist 
von der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departements des 
Innern, abhängig (Staatsbeamtengesetz v. 21. Juni 1909, § 17, Regierungsblatt 
S. 125). 
Landwirten zur Last fallende Verrichtungsgebühren bleiben außer Ansatz. In 
allen übrigen Fällen gelangt die Verrichtungsgebühr zu zwei Dritteln zur An- 
rechnung auf die Besoldung. Welche Gebühren der Aufrechnung unterworfen sind, 
bestimmt im Zweifelsfalle das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des 
Innern. 
87. 
Von Erkrankungen, die eine mehr als dreitägige Dienstbehinderung erwarten 
lassen, haben die Bezirkstierärzte unter Angabe der Vertretungsmöglichkeit den 
Landestierarzt und den Bezirksdirektor in Kenntnis zu setzen. 
Ohne Urlaub dürfen die Bezirkstierärzte ihren Wohnsitz auf höchstens drei 
Tage verlassen; sie haben aber auch in diesem Falle ihre bevorstehende Abwesenheit 
und ihren Stellvertreter dem Landestierarzt und dem Bezirksdirektor mitzuteilen. 
Längerer Urlaub ist bei dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement 
des Innern, zu beantragen. Gleichzeitig ist anzugeben, welcher Bezirkstierarzt oder 
welcher Tierarzt (der möglichst die Prüfung zum beamteten Tierarzt bestanden haben 
soll) zur Ubernahme der Stellvertretung imstande ist. Nach Bewilligung, aber noch 
vor Antritt des Urlaubs ist der Stellvertreter über alle in Frage kommenden dienstlichen 
Verhältnisse zu unterrichten. 
8 8. 
Zur Ubersicht über ihre dienstliche Tätigkeit haben die Bezirkstierärzte ein 
Geschäftstagebuch nach dem im Großherzogtum üblichen Muster und ein Reisetage- 
buch nach anliegendem Muster zu führen.
	        
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