130 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.)
b) auf Verlangen von Tierbesitzern als Berater nicht beamteter Tierärzte und
in Gegenwart dieser tätig zu sein;
e) in äußerst dringlichen Fällen die Behandlung von Tieren einzuleiten, wenn
Gefahr für das Leben der Tiere besteht und ein anderer Tierarzt nicht er-
reichbar ist.
In den Fällen zu b und c sind die Kosten nach der Taxordnung vom
24. Mai 1898 zu berechnen (diese Kosten sind keine Verrichtungsgebühren, auch
nicht aufzurechnen).
Die Ubernahme von sonstigen außerordentlichen tierärztlichen Verrichtungen ist
von der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums, Departements des
Innern, abhängig (Staatsbeamtengesetz v. 21. Juni 1909, § 17, Regierungsblatt
S. 125).
Landwirten zur Last fallende Verrichtungsgebühren bleiben außer Ansatz. In
allen übrigen Fällen gelangt die Verrichtungsgebühr zu zwei Dritteln zur An-
rechnung auf die Besoldung. Welche Gebühren der Aufrechnung unterworfen sind,
bestimmt im Zweifelsfalle das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des
Innern.
87.
Von Erkrankungen, die eine mehr als dreitägige Dienstbehinderung erwarten
lassen, haben die Bezirkstierärzte unter Angabe der Vertretungsmöglichkeit den
Landestierarzt und den Bezirksdirektor in Kenntnis zu setzen.
Ohne Urlaub dürfen die Bezirkstierärzte ihren Wohnsitz auf höchstens drei
Tage verlassen; sie haben aber auch in diesem Falle ihre bevorstehende Abwesenheit
und ihren Stellvertreter dem Landestierarzt und dem Bezirksdirektor mitzuteilen.
Längerer Urlaub ist bei dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement
des Innern, zu beantragen. Gleichzeitig ist anzugeben, welcher Bezirkstierarzt oder
welcher Tierarzt (der möglichst die Prüfung zum beamteten Tierarzt bestanden haben
soll) zur Ubernahme der Stellvertretung imstande ist. Nach Bewilligung, aber noch
vor Antritt des Urlaubs ist der Stellvertreter über alle in Frage kommenden dienstlichen
Verhältnisse zu unterrichten.
8 8.
Zur Ubersicht über ihre dienstliche Tätigkeit haben die Bezirkstierärzte ein
Geschäftstagebuch nach dem im Großherzogtum üblichen Muster und ein Reisetage-
buch nach anliegendem Muster zu führen.