Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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chen  Grenzen  zwischen  weltlicher  und  geistlicher
Gewalt;  die  Bewahrung  und  Vertrekung  der
landesfürstlichen  Rechte  und  Interessen  in  Bezug
  auf  die  Kirchen  aller  Confessionen  und
deren  Anstalten  und  Güter;  die  Handhabung
der  gesammten  Religions=  und  Kirchen-Po“
licey  in  allen  Beziehungen,  und  besonders
in  Rücksicht  auf  alle  äußeren  Handlungen  der
Kirchen=  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen
betreffen,  gehören  zur  Competenz  der  Kreis-Negierungen
  und  des  Staats-Ministeriums
des  Innern,  nach  den  nähern  Bestimmungen
der  hierüber  erlassenen  besondern  Verordnungen
  über  die  Formation  und  den  Wirkungskreis
  der  obersten  Verwaltungs-Stellen  in
den  Kreisen  vom  27.  März  1017,  dann  über
den  Geschäftskreis  der  Staats-Ministerien
vom  15.  April  1317.
G.  11.

Der  Wirkungskreis  des  Ober-Consistoriums
  so  wie  der  ihm  untergeordneten  Consistorien
  in  den  Kreisen  ist  demnach  beschraͤnkt
auf  die  Gegenstaͤnde  der  innern  Kirchen-Policey,
  auf  die  Ausübung  des  mit  der  Staatẽgewalt
  verbundenen  Exiscopats  und  die  Leitung
  der  innern  Kirchen-Angelegenheiten;  es
steht  ihnen  hiernach  zu:  die  Aufsicht  über  Kirchen-Verfassung,
  Kirchen-Ordnung,  Dieeiplin,
  Lehrvorträge,  Amteführung  und  Betragen
  der  Geistlichen,  Prüfung,  Ordination,
Anstellung  und  Beförderung  der  Candidaten,
Ertheilung  des  Religions-Unterrichts  in  den
Schulen,  Cultus,  Liturgie  und  Nitual,  Purificationen
  und  Diemembrationen  der  Pfar- 



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reyen,  Erledigung  und  Wiederbesetzung  der
Pfarrstellen  und  anderer  Kirchendienste,  Investitur
  der  Geistlichen,  Synodal=  und  Discesan-Verhältnisse,
  Diopensationen,  Pfarr-Witwen=
  und  Pfarr-Densions-Anstalten,
Fatirung  und  Veränderung  der  Pfarr-Einkünfte.


In  Ansehung  des  Geschäftskreises  des
Ober=  Consistoriums  und  der  untern  Conststorien
  wird  es  im  Allgemeinen  bey  den  Bestimmungen
  belassen,  welche  hierüber  in  den
frühern  Edicten,  nämlich:

)  in  der  Anordnung  einer  Section  in  Kirchen-Gegenständen
  vom  3.  September
1308,  insbesondere  im  &.  VI.;

b)  in  den  Instructionen  für  das  General=Consistorium
  und  für  die  General-Kreis-Commissariate,
  in  Beziehung  auf  das
Kirchenwesen  der  Protestantischen  GesammtGemeinde
  des  Königriches  Baiern
vom  8.  September  1800;

c)  in  dem  Edicte  über  die  Bildung  der
Mittelstellen  für  die  Protestantischen  Kirchen-Angelegenheilen
  vom  17.  März  1809

enthalten  sind.

’*m'iD
In  Ansehung  der  Verwaltung  des  Siiftungs-Vermögens
  und  der  Oberaufsicht  über
die  Erhaltung  und  zweckmäßige  Verwendung
des  Vermögens  der  Protestantischen  Kirche  und
Kirchen=  Stiftungen  verbleibt  es  bep  den  bisherigen
  gesetzlichen  Bestimmungen.