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III. § 3 Abs. 3 der Vorschriften über die juristischen Prüfungen usw. wird
durch Ziff. 1 und II nicht berührt.
IV. Für die mündliche Prüfung ist folgendes zu beachten:
1. Die Rechtskandidaten sollen sich nicht nur über die erforderlichen
Rechtskenntnisse, sondern namentlich auch über die Befähigung
zu deren praktischer Anwendung ausweisen.
2. Das geltende Recht muß im Vordergrunde stehen; doch sind
auch auf diesem Gebiete Fragen über nebensächliche Einzelheiten
zu vermeiden.
3. In jeder Prüfung sind eingehende Fragen auch über Staats-
recht zu stellen; auch das Verwaltungsrecht und das Völkerrecht
sowie die Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und der Finanz-
wissenschaft sollen regelmäßig zum Gegenstande der Prüfung
gemacht werden.
V. Vor dem 1. Oktober 1914 darf einem Rechtskandidaten die Zulassung
zu der ersten juristischen Prüfung nicht deshalb versagt werden, weil er nicht
an mehr als drei praktischen Ubungen teilgenommen hat.
Weimar, den 4. August 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Fustiz.
Kotbe.
(Nr. 93.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Serum.
Tetanus-Serum mit den Kontrollnummern:
75— 77 aus dem Behring-Werk in Marburg,
160—173 aus den Höchster Farbwerken in Höchst a. M.
ist wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 18. Juli 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.