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zu seinen Gunsten in den Verträgen vom 8. Februar 1842,
2. April 1847, 20./25. Oktober 1865, 18. Angust 1866,
21. Februar und 11. Mal 1867, 10. Mai 1871, 11. Juni
1872 und 11. November 1902 sowie in allen an die genannten
Verträge sich anschließenden Ubereinkommen enthalten sind.
Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum Luxemburg
mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen
Zollverein anzugehören, verzichtet auf alle Rechte bezüglich
des Eisenbahnbetriebes, stimmt der Aufhebung der Neutralisierung
des Großherzogtums zu und nimmt im voraus
alle internationalen Vereinbarungen an, die von den alliierten
und assoziierten Mächten hinsichtlich des Großherzogtums geschlossen
werden.
Artikel 41.
Deutschland verpflichtet sich, dem Großherzogtum Luxemburg
auf ein entsprechendes Ersuchen der alliierten und
assoziterten Hauptmächte die Vorteile und Rechte zugute
kommen zu lassen, die im gegenwärtigen Vertrage zugunsten
der genannten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen in wirtschaftlicher
Hinsicht sowie im Verkehrs= und Luftschiffahrtswesen
ausbedungen sind. -
Abschnitt Ul.
Linhes Rheinufer.
Artikel 42.
Es ist Deutschland untersagt, anf dem linken Ufer des
Rheines und auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km
dstlich des Stromes verlaufenden Linie Befestigungen beizubehalten
oder anzulegen.
Artikel 43.
Ebenso ist in der im Artikel 42 bezeichneten Zone die
ständige oder zeitweise Unterhaltung oder Sammlung von
Streitkräften untersagt. Das gleiche gilt für jedwede militärischen
Ubungen und die Beibehaltung aller materiellen)
Vorkehrungen für eine Mobilmachung.
6% Im englischen Text stakt emateriellen: pstänblgen-.
Relchs-Gesebl. 1919.