(Anstellungsgrundsätze I.) 197
der Anstellung eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen
Vorteil für den Reichs= oder Staatsdienst erwartet;
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (8 13) befinden
oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sind;
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein ledig-
lich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut
geführt haben und die von der zuständigen Militärbehörde (8§ 1) eine
Bescheinigung erhalten haben, daß ihnen eine den Militäranwärtern vor-
behaltene Stelle übertragen werden kann. Eine solche Bescheinigung
können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem
aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebühr-
nissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im
übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den
Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß
des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des
2. nach 9jähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem
Dienstgrad eines Oberjägers abgeleistet sein müssen;
3. vor Ablauf der 12, oder 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauch-
barkeit zur Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger
a) im aktiven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn
entweder gesetzlich die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist
oder wenn ihnen ein Rentenanspruch zugebilligt wird,
b) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare
Dienstbeschädigung bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wild-
frevlern feld= und garnisondienstunfähig geworden sind;
4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur
Ausübung des Forstschutzdienstes, sofern die Jäger
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf
Rente haben,
b) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden
sind oder sich in Ausübung des Forst. und Jagddienstes unverschuldet durch
die eigene Waffe, durch Sturz und sonstige Beschädigung dauernde Felddienst-
unfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnisondienstunfähigkeit zugezogen haben.
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