Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

seres  Staatsministeriums  und  nach  eingefordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
imgleichen  nach  Vernehmung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Sachsen,
daß  in  dem  erwähnten  Landestheile  die  Geschlechts-Vormundschaft
hinfort  gänzlich  aufgehoben  seyn  soll.  «
UrkundlichunterUnsererHöchsteigenhänbigenunfetschkiftnndheischt-ach
tem  Königlichen  Insiegel.  Gegeben  Berlin,  den  22sten  Januar  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

([o.  985.)  Aleerhöchste  Kabinetsorder  vom  27  ten  Jannar  1826.,  In  Bezlehung  auf  dle

Zuläßigkeit  des  Personal-Arreste  der,  wegen  Schulden  belangten,  auf  Pension
21½  oder  Wartegeld  stehenden  Zivilbeamten  und  Militalrpersonen.  "
Jch  finde  Mich  veranlaßt  hierdurch  zu  erklären,  daß  die  Bestimmungen  der  Kabinetsbefehle
  vom  29sten  März  und  öten  Oktober  1823.  in  Beziehung  auf  die  Zuläßigkeit
  des  Personal-Arrests  der,  auf  Penston  oder  Wartegeld  stehenden  Ziril-Beamten
  oder  Milftalrpersonen,  wegen  Schulden,  Meiner  Absicht  gemäß,  nicht  auf
solche  Schulden  A#wendung  finden  können,  die  schon  vor  Bekanntmachung  jener
Befehle  von  den,  dadurch  betroffenen  Individuen,  kontrahirt  waren.  Ich  mache
Ihnen  dies  nachrichtlich  und  Ihnen,  dem  Justizminister,  in  Antwort  auf  den  Bericht
vom  20sten  d.  M.  mit  dem  Auftrage  bekannt,  dir  Gerichtsbehörden  demgemäß  mit
Amweisung  zu  versehen.  Berlin,  den  27sten  Januar  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Hake  und  Grafen  v.  Danckelmann.

 

No.  986.)

Tarif,

nach  welchem  das  Sceinpflaskergeld  in  der  Stadt  Vlocho,  Reglerungsbezirks  Minden,
erhoben  werden  soll.  Vom  28flen  Januar  1820.

1)  on  einem  angespannten  Zugehiere:

a)  wenn  das  Fuhrwerk  beladen  iit..  Einen  halben  Sgr.,
b)  wenn  das  Fuhrwerk  unbeladen  ist  ..  ...........  Drei  Pfennige,

2)  von  jedem  Reit=  und  unangespannten  Pferde  Drei  Pfennige,

3)  von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  oder  einem  Eee..  Drei  Pfennige,

4)  von  Schweinen,  Schaafen,  Kälbern  und  Ziegen,  die
einzeln  unter  fünf  Stück  geführt  werden,  nichts;  von
je  fünf  Stück  bbber  .  .  .  .  ...  ..  Einen  Pfennig.
Ausnahmen.
Von  Erlegung  des  Pflastergeldes  sind  befreit:
1)  Reitpferde  und  Zugrhiere  der  Königlichen  und  Prinzlichen  Hofhaltungen;
2)  Reitpferde  und  Zugthiere  in  Dienstangelegenheilen  reisender  Militair=  und  Zivilbeamten,
  imgleichen  der  Regumenter  und  Kommando's  auf  dem  Marsche;
–  —  ull-