Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anstellungsgrundsätze 1.) 201 
8 16. 
(1.) Über die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
behörden Verzeichnisse nach Anlage G an, in welche die Stellenanwärter nach dem # 
Tage des Eingangs der ersten Meldung eingetragen werden. War die Hualftten #0 
noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch e 
nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden 
haben, ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies 
unterlassen, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf er- 
neuertes Ansuchen mit dem Datum des Eingangs der neuen Meldung wieder ein- 
getragen werden. 
(3.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich 
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (8 20 
und 217) des Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, 
bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberver- 
zeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (8 20 
des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (8§ 22 des 
  
*) Die §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 
3. Juli 1913 
8 20. 
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe 
von vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines 
die Zivilversorgungsentschädigung von 20 4# monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle 
des Zivildienstes (§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivil- 
versorgungsentschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem 
Zivildienst ohne Zivilpension ausgeschieden ist. 
Als Entlassung aus dem aktiven Militärdienst im Sinne des Absatz 1 gilt das Aus- 
scheiden aus der im § 1 bezeichneten Klasse der Personen des Soldatenstandes. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht er- 
lischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 
lauten: 
g 21. 
Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf 
die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf 
eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Ver-
	        
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