(Anstellungsgrundsätze II.) 219
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren,
Kanzlei= oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende
besoldete mittlere, Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf
solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter usw. zu
besetzen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen.
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern usw.
hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar
ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen er-
forderliche Befähigung zu erwerben.
(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren
Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etats-
mäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungs-
berechtigte Zivilpersonen anzusehen.
Erläut. d. Bundesrats IXK. Zu § 14 Abs. 1.
Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. ausschliellich oder zum
Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht wer-
den können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der
Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten
nicht zurückgesetzt werden.
15.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur
dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche
Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher
Beziehung dafür geeignet sind.
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienst-
stellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militär-
anwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigen-
tümlichkeit des Dienstzweigs erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die
Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Be-
schäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der
Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Über die Zulässigkeit einer informa-
torischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde.
(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst
auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.