(Anstellungsgrundsätze II.) 223
Erläut. d. Bundesrats X. Zu § 20.
Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann
als vorhanden angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die
Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum größeren Teile zu-
rückgelegt ist.
8 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
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