Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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(Anstellungsgrundsätze.) 229 
Anlage G 
(Behörde.) 
Liste 
der 
Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste). 
Anmerkungen. 
Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. 
Die Listen sind unter Beachtung des § 18 der Grundsätze in folgende Abschnitte einzuteilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere, in der Marine oder 
in den Schutztruppen gedient haben. 
II. Abschnitt. Andere Militäranwärter (Inhaber des Zivilversorgungsscheins). 
III. Abschnitt. Inhaber des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst. 
Bei den Stellen des See-, Küsten= und Seehafendienstes würden in Rücksicht auf das Vor- 
zugsrecht der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere Abschnitte voranzustellen sein. 
Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen vorzunehmen, wenn dies 
für notwendig gehalten wird. 
1913 46
	        
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