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(Anstellungsgrundsätze.)
Für den mittleren Gerichtsdienst, den mittleren Polizei-Exekutivdienst und den Wegebau-
Aussichtsdienst, für den Dienst als Kreisassistent (6 Monate), Bureauassistent der Berg-
verwaltung (6 Monate) und als Strommeister, sowie innerhalb der Heeresverwaltung
ist eine längere Beurlaubung ohne weiteres zulässig.
Eine Verlängerung des Urlaubs oder seine wiederholte Gewährung wegen unzureichender
Befähigung des Militäranwärters ist zulässig.
Ist ein Militäranwärter für einen bestimmten Dienstzweig oder eine bestimmte Stelle
bei einer Behörde bereits vorgemerkt, oder hat er vor Ablauf des ihm gewährten Urlaubs
eine etwa vorgeschriebene Abschlußprüfung bestanden, dann darf eine weitere informatorische
Beschäftigung in diesem Dienstzweig oder in dieser Stelle bei derselben Behörde nicht
mehr stattfinden.
Ob ein Militäranwärter wiederholt zur informatorischen Beschäftigung bei verschiedenen
Behörden oder in verschiedenen Dienstzweigen derselben Behörde zu beurlauben ist, unter-
liegt der Beurteilung des Truppenteils (vgl. Ziffer 2).
b) Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe.
Ein Urlaub zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe ist nur zulässig, wenn
die Anstellungsbehörde eine solche Dienstleistung verlangt.
Unterinspektoren dürfen zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe nur dann
beurlaubt werden, wenn sie nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins hierzu ernannt
sind, und nur in Stellen, für die sie die Anwartschaft vor der Ernennung zum Unter-
inspektor erworben hatten.
Die Militäranwärter werden in eine ihnen nach den Anstellungsgrundsätzen vorbehal.
tene Stelle auf die Dauer der hierfür (AG. 1, § 19 und A. lI, 8 15) festgesetzten
Fristen beurlaubt.
In eine den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stelle, sowie in Stellen, die nur im
Wege des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses besetzt werden, dürfen Militäranwärter
bis zu 6 Monaten beurlaubt werden. Wenn von den Behörden längere Probezeiten ge-
sordert werden, ist ein entsprechender Urlaubsantrag dem Kriegsministerium vorzulegen.
Eine Probedienstleistung oder eine Anstellung auf Probe darf nur in offenen Stellen
stattfinden.
3. Anwärter, die in der Probezeit den Anforderungen des Dienstes entsprechen, haben mithin
stets ihre endgültige Anstellung oder ihre Übernahme in eine Stelle") des Zivildienstes
zu erwarten. In diesem Falle scheiden sie mit Ablauf des Urlaubs aus der Truppe aus.
Im anderen Falle darf der Urlaub verlängert oder ein neuer Urlaub zu demselben Zweck
erteilt werden.
*) Was unter einer „Stelle“ zu verstehen ist. ergibt sich aus § 9 Albs. 2 der AG. und § 13
der AG. II.