Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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(Anstellungsgrundsätze.) 
Für den mittleren Gerichtsdienst, den mittleren Polizei-Exekutivdienst und den Wegebau- 
Aussichtsdienst, für den Dienst als Kreisassistent (6 Monate), Bureauassistent der Berg- 
verwaltung (6 Monate) und als Strommeister, sowie innerhalb der Heeresverwaltung 
ist eine längere Beurlaubung ohne weiteres zulässig. 
Eine Verlängerung des Urlaubs oder seine wiederholte Gewährung wegen unzureichender 
Befähigung des Militäranwärters ist zulässig. 
Ist ein Militäranwärter für einen bestimmten Dienstzweig oder eine bestimmte Stelle 
bei einer Behörde bereits vorgemerkt, oder hat er vor Ablauf des ihm gewährten Urlaubs 
eine etwa vorgeschriebene Abschlußprüfung bestanden, dann darf eine weitere informatorische 
Beschäftigung in diesem Dienstzweig oder in dieser Stelle bei derselben Behörde nicht 
mehr stattfinden. 
Ob ein Militäranwärter wiederholt zur informatorischen Beschäftigung bei verschiedenen 
Behörden oder in verschiedenen Dienstzweigen derselben Behörde zu beurlauben ist, unter- 
liegt der Beurteilung des Truppenteils (vgl. Ziffer 2). 
b) Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe. 
Ein Urlaub zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe ist nur zulässig, wenn 
die Anstellungsbehörde eine solche Dienstleistung verlangt. 
Unterinspektoren dürfen zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe nur dann 
beurlaubt werden, wenn sie nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins hierzu ernannt 
sind, und nur in Stellen, für die sie die Anwartschaft vor der Ernennung zum Unter- 
inspektor erworben hatten. 
Die Militäranwärter werden in eine ihnen nach den Anstellungsgrundsätzen vorbehal. 
tene Stelle auf die Dauer der hierfür (AG. 1, § 19 und A. lI, 8 15) festgesetzten 
Fristen beurlaubt. 
In eine den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stelle, sowie in Stellen, die nur im 
Wege des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses besetzt werden, dürfen Militäranwärter 
bis zu 6 Monaten beurlaubt werden. Wenn von den Behörden längere Probezeiten ge- 
sordert werden, ist ein entsprechender Urlaubsantrag dem Kriegsministerium vorzulegen. 
Eine Probedienstleistung oder eine Anstellung auf Probe darf nur in offenen Stellen 
stattfinden. 
3. Anwärter, die in der Probezeit den Anforderungen des Dienstes entsprechen, haben mithin 
stets ihre endgültige Anstellung oder ihre Übernahme in eine Stelle") des Zivildienstes 
zu erwarten. In diesem Falle scheiden sie mit Ablauf des Urlaubs aus der Truppe aus. 
Im anderen Falle darf der Urlaub verlängert oder ein neuer Urlaub zu demselben Zweck 
erteilt werden. 
*) Was unter einer „Stelle“ zu verstehen ist. ergibt sich aus § 9 Albs. 2 der AG. und § 13 
der AG. II.
	        
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