262 (Wehrbeitrag.)
Als Oberbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 8. November 1913 wird der Vorstand der Rechnungsrevision des
Großherzoglichen Staatsministeriums, Departements der Finanzen, bestimmt.
8 2.
Als Hülfsstellen der Rechnungsämter haben die Gemeindevorstände entsprechend
der für die Veranlagung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer bestehenden
Vorschriften mitzuwirken.
83.
Die Erhebung des Wehrbeitrags erfolgt in den Städten Weimar, Eisenach,
Apolda, Neustadt a. d. Orla und Weida durch die staatlichen Steuereinnahmen,
im übrigen durch die Rechnungsämter in ihren Dienstbezirken.
8 4.
Gegen den Veranlagungsbescheid und gegen den Feststellungsbescheid steht dem
Beitragspflichtigen die Berufung an die nach § 71 des Einkommensteuergesetzes vom
30. März 1909 zu bildende Berufungskommission und gegen deren Entscheidung
die Revision an das Oberverwaltungsgericht zu.
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der 88 69, 70, 72,
73 und 74 des Einkommensteuergesetzes vom 30. März 1909 und der 88 1, 11,
12 und 14 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 zum Staatsvertrag über
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts vom 15. De-
zember 1910 entsprechende Anwendung.
§ 5.
Über Anträge auf Ermäßigung des Wehrbeitrags (§ 31 Abs. 4 des Wehr-
beitragsgesetzes) entscheidet die Veranlagungsbehörde.
Gegen ihre Entscheidung ist Beschwerde an die Oberbehörde zulässig.
86.
Für das Verwaltungsstrafverfahren (§ 63 des Wehrbeitragsgesetzes) treten
an die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden die Großherzoglichen
Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen.