Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

262 (Wehrbeitrag.) 
Als Oberbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 8. November 1913 wird der Vorstand der Rechnungsrevision des 
Großherzoglichen Staatsministeriums, Departements der Finanzen, bestimmt. 
8 2. 
Als Hülfsstellen der Rechnungsämter haben die Gemeindevorstände entsprechend 
der für die Veranlagung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer bestehenden 
Vorschriften mitzuwirken. 
83. 
Die Erhebung des Wehrbeitrags erfolgt in den Städten Weimar, Eisenach, 
Apolda, Neustadt a. d. Orla und Weida durch die staatlichen Steuereinnahmen, 
im übrigen durch die Rechnungsämter in ihren Dienstbezirken. 
8 4. 
Gegen den Veranlagungsbescheid und gegen den Feststellungsbescheid steht dem 
Beitragspflichtigen die Berufung an die nach § 71 des Einkommensteuergesetzes vom 
30. März 1909 zu bildende Berufungskommission und gegen deren Entscheidung 
die Revision an das Oberverwaltungsgericht zu. 
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der 88 69, 70, 72, 
73 und 74 des Einkommensteuergesetzes vom 30. März 1909 und der 88 1, 11, 
12 und 14 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 zum Staatsvertrag über 
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts vom 15. De- 
zember 1910 entsprechende Anwendung. 
§ 5. 
Über Anträge auf Ermäßigung des Wehrbeitrags (§ 31 Abs. 4 des Wehr- 
beitragsgesetzes) entscheidet die Veranlagungsbehörde. 
Gegen ihre Entscheidung ist Beschwerde an die Oberbehörde zulässig. 
86. 
Für das Verwaltungsstrafverfahren (§ 63 des Wehrbeitragsgesetzes) treten 
an die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden die Großherzoglichen 
Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen.
	        
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