264 (Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.)
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, dem Bezirksausschuß und dem Großherzoglichen
Staatsministerium steht das Recht der Oberaussicht zu.
Der erstere hat insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt der Satzung und ihren
Ausführungsbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu dem Zweck berechtigt, nicht nur
selbst jederzeit Einsicht in den gesamten Geschäftsbetrieb der Anstalt zu nehmen, sondern auch
auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort
und Stelle abzuordnen und die vorgefundenen Mißstände abzustellen.
8 2.
Die Sparkasse hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die
sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen,
um so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher
unterzubringen und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen.
83.
1. Die Stadtgemeinde haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei ihr
gemachten Einlagen.
2. Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten be-
stritten, der verbleibende Uberschuß aber zu einer Rücklage verwendet.
3. Die Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen.
Sie wird mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem
besonderen Anhange zur Sparkassenrechnung verrechnet.
4. Die der Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinstragend angelegt sein.
Der Zinsertrag wird alljährlich dem werbenden Kapital hinzugefügt.
5. Sobald die Rücklage 5 % der Einlagen, mindestens aber 50000 “ beträgt, fällt
der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Creuzburg zu.
6. Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljähr-
liche Reingewinn wird, soweit er nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung der
Rücklage zu verwenden ist, der Kämmereikasse Creuzburg überwiesen.
* 4.
Schuldbücher.
Über die Einlagen (§ 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, die mit dem Stempel
der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten.
Das Sparkassenbuch wird dem Einleger nur gegen eine Gebühr von 20 “ ausgehändigt.
86.
Einlagen.
Die niedrigste Einlage beträgt eine Mark.