Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 265 
UÜber den einmaligen höchsten Einlagenbetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage 
der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
86. 
Berzinsung der Einlagen. 
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderate 
bestimmt. 
Eine beschlossene Anderung in dem Zinsfuß ist drei Monate vor deren Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu geben. 
Die Zinsen werden berechnet von dem auf die Einzahlung folgenden Tage bis zu dem der 
Auszahlung vorausgehenden Tage. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech- 
nungsjahres, das mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt. 
Der Zinsbetrag wird dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse 
zugeschrieben. 
Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird der kapitalisierte Zinsenbetrag gleich 
den Einlagen mit verzinst. 
Bruchteile eines Pfennigs bei der Zinsenberechnung kommen der Sparkasse zugute. 
Um die kapitalisierten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den aus- 
gestellten Schuldbüchern nicht nötig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Sparkasse hierzu 
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. 
Die Zinsenzuschrift wird während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende 
Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt. 
§ 7. 
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 Mark kann für jedes Schuld- 
buch ohne vorberige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch 
innerhalb zweier Wochen nur einmal. 
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen 
bis zu 200 Mark eine solche von 2 Wochen 
77 77 500 7# 77 7“ 7* 4 7 
77 7 1000 77 77 77 77 8 1 
von über 1000 „ „ „ „ 13 „ 
Von der Einhaltung der Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs- 
ausschusses abgesehen werden.
	        
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