(Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 265
UÜber den einmaligen höchsten Einlagenbetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage
der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
86.
Berzinsung der Einlagen.
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark.
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderate
bestimmt.
Eine beschlossene Anderung in dem Zinsfuß ist drei Monate vor deren Eintritt in der
Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu geben.
Die Zinsen werden berechnet von dem auf die Einzahlung folgenden Tage bis zu dem der
Auszahlung vorausgehenden Tage.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech-
nungsjahres, das mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt.
Der Zinsbetrag wird dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse
zugeschrieben.
Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird der kapitalisierte Zinsenbetrag gleich
den Einlagen mit verzinst.
Bruchteile eines Pfennigs bei der Zinsenberechnung kommen der Sparkasse zugute.
Um die kapitalisierten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den aus-
gestellten Schuldbüchern nicht nötig.
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Sparkasse hierzu
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden.
Die Zinsenzuschrift wird während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende
Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt.
§ 7.
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 Mark kann für jedes Schuld-
buch ohne vorberige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch
innerhalb zweier Wochen nur einmal.
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen
bis zu 200 Mark eine solche von 2 Wochen
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Von der Einhaltung der Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs-
ausschusses abgesehen werden.