Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

260 (Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 
88. 
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungsausschuß 
nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Schuldbuchinhabers 
und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels öffentlicher Bekanntmachung 
in der Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte bewirkt und zwar unter Angabe 
a) des Namens, auf dem das Konto steht; 
b) der Buchstaben und der Nummern des Schuldbuchs, die dem Band und dem Blatte 
des Hauptbuchs, wo die Einlage sich eingetragen findet, entsprechen; 
c) des nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und 
Zinsen. 
Die Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
§ 9. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. 
Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur dem, der sich als rechtmäßiger Inhaber ausweist. 
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuchs, sofern es 
nicht für kraftlos erklärt ist. 
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagenbetrag und bei bloßen Zinsenzahlungen, die 
sofort in dem vorgelegten Schuldbuch abzuschreiben sind, wird es nach erfolgter Abschreibung 
zurückgegeben. 
Wenn dagegen der ganze Einlagenbetrag oder dessen Rest nebst Zinsen abgehoben wird, 
so behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück. 
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden ungültig gemacht und fünf Jahre nach Prü- 
sung der betreffenden Rechnungen vernichtet. 
8 10. 
Gesperrte Schuldbücher. 
Wenn für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Auszahlnng nicht vor 
dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt einer bestimmten Tatsache 
z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Ein- 
lage gemacht wird) erfolgen soll, werden gesperrte Schuldbücher ausgegeben, die sowohl auf 
dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatt als solche augenfällig kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher ge- 
leistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten oder 
der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist.
	        
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