Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 267 
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer weiblichen Person bis zur Verheiratung oder bei einer männ- 
lichen Person bis zum Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch 
dann, wenn die Frau, ohne zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer 
oder die aktive Marine eingetreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit dem die Sperrung außhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuldbuchs 
genau zu vermerken. 
Nach Eintritt des Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das Schuld- 
buch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit 
dem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn der, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, 
auswandern will, oder sich in dringender Not befindet. 
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, 
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an die jedoch der 
Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden. 
§ 11. 
Mündelgelder-Einlagen. 
Für Einlagen, die von einem Vormunde, Beistand oder Pfleger mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung 
vom Vormunde, Beistand oder Pfleger erst später getroffen wird, gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte, sondern 
auf allen Seiten durch Aufdruck als Schuldbücher über Mündelgelder augenfällig kenntlich 
zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse erteilt, 
oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde 
nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nach- 
gewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise 
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassenbuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto 
auf ein gewöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen.
	        
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