(Satzung der Stadt. Sparkasse Creuzburg.) 271
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital, oder Zinseneinziehung, so hat
der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden.
8 21.
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses
zuzuziehen; doch steht ihm ein Stimmrecht nicht zu.
8 22.
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar-
kasse auszustellen und Erklärungen über auszuleihende Kapitalien abzugeben, ist der Vorstand
mit den 4 Verwaltungsausschußmitgliedern befugt.
Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von
solchen Kapitalien gezahlten Zinsen wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und
Rücknahmen genügen die Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers.
Für Erklärungen und Urkunden, die zur Löschung oder zur Abtretung einer Hypotheken-
forderung dienen, oder die Freigabe eines Grundstücks aus dem Pfandverband oder eine Mit-
verpfändung bezwecken sollen, genügen die Unterschriften des Sparkassenvorstandes und zweier
Verwaltungsausschußmitglieder.
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat der Antragsteller die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen.
§ 23.
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinderat widerruflich ge-
wählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats durch den Gemeindevorstand zu
verpflichten.
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden hinsichtlich ihrer Obliegenheiten, Arbeits-
zeiten usw. mit Dienstanweisungen versehen, die der Gemeinderat zu genehmigen hat.
Beide erhalten eine Vergütung aus der Sparkasse, die vom Gemeinderate bestimmt wird.
Der Kassierer und der Gegenbuchführer haben vor Amtsantritt eine vom Gemeinderate
festzusetzende Sicherheit zu bestellen.
8 24.
Die der Sparkasse gehbrenden Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert-
papiere, Urkunden und anderen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren, mit
doppeltem Verschlusse versehenen Geldschrank aufzubewahren; den einen Schlüssel hat der Kas-
sierer, den anderen der Gegenbuchführer zu führen.
8 26.
Spätestens bis Ende April jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte
Geschäftsjahr vom Kassierer aufzustellen, von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als
Revisor gründlich zu prüfen und durch den Sparkassenvorstand dem Gemeinderate zur Richtig-
sprechung zu übergeben.
561*