273
Satzung
der Sparkasse der Stadt Blankenhain
vom 29. Juli 1913.
Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse.
§ 1.
Die Sparkasse der Stadt Blankenhain wird Gemeindeanstalt. Alle Rechte und Ver-
bindlichkeiten werden, bei getrennter Verwaltung des Sparkassenvermögens von dem übrigen
Gemeindevermögen, unter der Bezeichnung „Städtische Sparkasse“ auf die Gemeinde
Blankenhain übernommen.
Die Sparkasse hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe als Darlehen aufzu-
nehmen und zu verzinsen, sowie unter den aus der Satzung ersichtlichen Bedingungen Geld
auszuleihen. 82
Die Sparkasse wird nach Maßgabe der Satzung unter Aufsicht der Gemeindebehörden
verwaltet.
Dem Großherzogl. Bezirksdirektor, dem Bezirksausschuß und weiter dem Großherzogl.
Staatsministerium steht das Recht der Oberaufsicht über die Sparkasse zu. Der erstere hat
zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt der Satzung entsprechend verwaltet
wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten
Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige
zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle zu senden und die etwa ge-
fundenen Mißstände abzustellen.
§ 3.
Die Stadtgemeinde haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei ihr
gemachten Einlagen.
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die Verwaltungskosten bestritten, der
verbleibende Überschuß aber zur Bildung einer Rücklage verwendet.
Die Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Sie wird zwar mit der
Sparkasse verwaltet, jedoch getrennt von ihr und in einem besonderen Anhange zur Sparkassen-
rechnung verrechnet. Die der Rücklage zugewiesenen Kapitalien müssen stets zinsbar angelegt
sein, der Zinsertrag soll alljährlich dem werbenden Kapitale zugefügt werden.
Sobald die Rücklage 7 % der Einlagen, mindestens aber 170 000 . (Einhundertsiebzig-
tausend Mark) beträgt, fällt der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Blankenhain zu.
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche
Reingewinn wird, soweit er nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung der Rück-
lage zu verwenden ist, der Kämmereikasse Blankenhain überwiesen.