Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 275 
betrag gleich den Einlagen mit verzinst. Bruchteile eines Pfennigs bei der Zinsenberechnung 
kommen der Sparkasse zugute. 
Um diese kapitalisierten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in 
den ausgestellten Schuldbüchern nicht nötig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Sparkasse hierzu 
durch bffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. 
Wünscht sie ein Beteiligter, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, 
wenn das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit 
bewirkt. 
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen. 
87. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 100 Æ kann ohne vorherige 
Kündigung erfolgen, jedoch dürfen Rückzahlungen, die einer Kündigung nicht bedürfen, inner- 
halb eines Monats nur zweimal gefordert werden. 
Rückforderungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig. 
Die Kündigungsfristen betragen: 
bei einer Summe bis 200 + = 2 Wochen 
77 77 77 77 500 7 — 4 77 
77 77 77 77 1000 77 — 8 
„ „ über 1000 „ = 3 Monate. 
Von der Einhaluung bieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs- 
ausschusses abgesehen werden. 
g 8. 
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungsaus- 
schuß nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Sparkassen- 
buchinhabers und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels Bekanntmachung 
in der Weimarischen Zeitung und im hiesigen Ortsblatte und zwar unter Angabe 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht, 
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuchs, 
I) des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und Zinsen, 
bewirkt. 
Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatigen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlagen und der Zinsen davon in jedem Falle auf. 
§69. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur 
demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist.
	        
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