Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

276 (Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 
Wird der ganze Einlagenbetrag oder der Rest davon nebst Zinsen zurückgenommen, so ist 
das Sparkassenbuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Schuldbücher werden kassiert und noch 10 Jahre lang nach Revision 
der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur Empfangnahme 
von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird 
ohne Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Schuldbuchs auf eine besondere Quittung des Ein- 
legers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
Mündelgelder-Einlagen. 
§ 10. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder auch des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung 
vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
a) Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte, 
sondern auf allen Seiten durch Aufdruck „Mündelgeld“ augenfällig kenntlich zu 
machen. 
b) Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftszimmer der 
Sparkasse erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder 
notariell beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben weiter verfügen, 
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts beizubringen über die Aufhebung der 
Vormundschaft. 
Soll ein Guthaben nach beendeter Vormundschaft ganz oder teilweise stehen bleiben, so 
wird das Mündelkonto aüf ein gewöhnliches Konto übertragen und das Mündelsparkassenbuch 
in ein gewöhnliches Sparkassenbuch umgetauscht, ohne daß eine Unterbrechung der Verzinsung 
eintritt. 
Gesperrte Schuldbücher. 
§ 11. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine 
Auszahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritt der 
Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll, 
werden „gesperrte Sparkassenbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf 
dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher ge- 
leistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen, oder die bestimmte Tatsache eingetreten, 
bezüglich der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist.
	        
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