276 (Satzung der Sparkasse Blankenhain.)
Wird der ganze Einlagenbetrag oder der Rest davon nebst Zinsen zurückgenommen, so ist
das Sparkassenbuch anstatt der Quittung zurückzugeben.
Die zurückgegebenen Schuldbücher werden kassiert und noch 10 Jahre lang nach Revision
der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur Empfangnahme
von Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird
ohne Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Schuldbuchs auf eine besondere Quittung des Ein-
legers oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet.
Mündelgelder-Einlagen.
§ 10.
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder auch des
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung
vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere
Vorschriften:
a) Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatte,
sondern auf allen Seiten durch Aufdruck „Mündelgeld“ augenfällig kenntlich zu
machen.
b) Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftszimmer der
Sparkasse erteilt, oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder
notariell beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben weiter verfügen,
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts beizubringen über die Aufhebung der
Vormundschaft.
Soll ein Guthaben nach beendeter Vormundschaft ganz oder teilweise stehen bleiben, so
wird das Mündelkonto aüf ein gewöhnliches Konto übertragen und das Mündelsparkassenbuch
in ein gewöhnliches Sparkassenbuch umgetauscht, ohne daß eine Unterbrechung der Verzinsung
eintritt.
Gesperrte Schuldbücher.
§ 11.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine
Auszahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritt der
Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll,
werden „gesperrte Sparkassenbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf
dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden.
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher ge-
leistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen, oder die bestimmte Tatsache eingetreten,
bezüglich der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist.