Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 277 
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Mann bis zum 
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne 
zu heiraten, das 40., der Mann, ohne in das aktive Heer oder Marine eingetreten zu sein, 
das 25. Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Spar- 
buchs genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf 
dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit 
welchem die Sperre aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Sparkassenbuch 
lautet, auswandern will, oder sich in drückender Not befindet. 
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, 
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an die jedoch der 
Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden. 
Verfall der Einlagen. 
§ 12. 
Wenn auf ein Schuldbuch 30 Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben, 
noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungsausschuß eine 
öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Ortsblatte an den 
Inhaber des Schuldbuchs zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage mit den Zinsen 
zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt die Einlage mit den Zinsen der Sparkasse zu und 
der Inhaber des Schuldbuchs, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an 
dem Schuldbuche. 
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der 
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuch ab- 
geschrieben. 
Kraftloserklärung von Schuldbüchern. 
§ 13. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich nach 
den einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Von der Ausleihung. 
8 14. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder 
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen. 
1913 52
	        
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