(Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 277
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus-
drücklich vorbehalten werden.
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Mann bis zum
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne
zu heiraten, das 40., der Mann, ohne in das aktive Heer oder Marine eingetreten zu sein,
das 25. Lebensjahr erreicht.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Spar-
buchs genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf
dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit
welchem die Sperre aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Sparkassenbuch
lautet, auswandern will, oder sich in drückender Not befindet.
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht,
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an die jedoch der
Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden.
Verfall der Einlagen.
§ 12.
Wenn auf ein Schuldbuch 30 Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch die Einlage ganz oder teilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon erhoben,
noch die Zinsen im Schuldbuche zugeschrieben werden, so hat der Verwaltungsausschuß eine
öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und dem hiesigen Ortsblatte an den
Inhaber des Schuldbuchs zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage mit den Zinsen
zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt die Einlage mit den Zinsen der Sparkasse zu und
der Inhaber des Schuldbuchs, sowie etwaige sonstige Berechtigte verlieren ihre Ansprüche an
dem Schuldbuche.
Werden aber vor Ablauf der Frist Ansprüche angemeldet, so werden vor Auszahlung der
Einlage und der Zinsen die Kosten der Bekanntmachung in dem vorgelegten Schuldbuch ab-
geschrieben.
Kraftloserklärung von Schuldbüchern.
§ 13.
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Schuldbücher richtet sich nach
den einschlagenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 5. April 1899 zur Ausführung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Von der Ausleihung.
8 14.
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen.
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