Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

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Georg  Häpe.

a)  diejenigen,  aber  auch  kraft  Gesetzes  alle  diejenigen  physischen  Personen,

b)

welche  selbständig  und  im  Gemeindebezirk  wesentlich  ¹  wohnhaft  sind²
oder  daselbst  Grundeigentum  haben  oder  im  Gemeindebezirk  ein  selbständiges
  Gewerbe  —  im  Gegensatze  zur  bloßen  Zweigniederlassung
einer  anderwärts  bestehenden  Hauptniederlassung  —  betreiben.  Hierbei  ist
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  auf  eine  gesetzliche  Erklärung  des
Begriffes  der  Selbständigkeit  verzichtet  und  die  Entscheidung  der
Selbständigkeitsfrage  der  tatsächlichen  Feststellung  in  jedem  einzelnen
Falle  überlassen  worden  ist,  wobei  in  beständiger  Rechtsübung  diejenigen
als  selbständig  angesehen  werden,  welche  geschäftsfähig  sind,  in  sogenannter
  oeconomia  separata³  leben  und  nicht  in  eines  anderen
Lohn  und  Brot  stehen.  Der  Mangel  jener  gesetzlichen  Begriffsbestimmung
  hat  bisher  zu  Mißständen  oder  auch  nur  zu  erheblichen
Schwierigkeiten  ebensowenig  geführt  wie  etwa  der  Mangel  einer  gesetzlichen
  Festlegung  des  Beleidigungsbegriffes  im  Strafgesetzbuch.  Hierzu
kommt,  daß  einer  allzu  ausdehnenden  Auslegung  des  Begriffes  der
Selbständigkeit  die  Erwägung  entgegensteht,  daß  dadurch  Personen  der
Zugang  zur  Mitbestimmung  des  Geschickes  der  Gemeinde  eröffnet
werden  würde,  welche  dazu,  weil  sie  kaum  ihre  eigenen  Angelegenheiten
richtig  zu  beurteilen  vermögen,  durchaus  ungeeignet  sind,  während  vor
einer  allzu  einschränkenden  Auslegung  jenes  Begriffes  die  Rücksicht  auf
den  Gemeindesäckel  warnt;

die  im  Gemeindebezirk  ihren  Sitz  habenden⁴  juristischen  Personen;  der
Fiskus  und  gemeinnützige  Vereine  und  Stiftungen  jedoch  nur  dann,
wenn  sie  im  Gemeindebezirke  ein  Gewerbe  betreiben  oder  Grundeigentum
haben.

RStD.    §  14.,  RlStD.  Art.  I.
2.  Die  Gemeindemitgliedschaft  berechtigt  für  sich  allein  lediglich  zur

Teilnahme  an  den  allen  Gemeindemitgliedern  als  solchen  etwa  zustehenden
Nutzungsrechten  und  verpflichtet  zur  Mittragung  der  Gemeindelasten.  RStD.
§  11,  §  25.  RlStD.    Art.  I.

¹  „Wesentlich  wohnhaft“  im  Gegensatze  zu  den  Inhabern  bloßer  Sommer=  oder

Winterwohnungen  oder  sog.  Absteigequartiere.

²  Die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  sind,  solange  sie  nicht  mit  Grundstücken

  im  Stadtbezirke  ansässig  sind,  nicht  zu  den  Gemeindemitgliedern  zu  zählen.

³ Const.  X  in  pte  II  v.  1572.  C.  A.  I  S.  S7  (Emancipatio  saxonica).

Vgl.  auch  V.  des  M.  des  Innern  v.  14.  Nov.  1892  in  Fischers  Zeitschrift  für  Gesetzgebung
  u.  Verw.,  Bd.  XIV  S.  185.  Jahrbücher  des  K.  S.  Oberverwaltungsgerichts
Bd.  4,  S.  335.

⁴  D.  BGB.  §  24,  §  80.