Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 279 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Beim Eintritt einer Anderung in der Zusam- 
mensetzung des Verwaltungsausschusses sind die Namen der sämtlichen Mitglieder durch die 
Weimarische Zeitung und das hier erscheinende Ortsblott zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinde- 
rate festzusetzende Vergütung. Die Funktionen werden durch eine vom Gemeinderate zu ge- 
nehmigende Geschäftsordnung geregelt. 
Kein Mitglied darf in der Verwaltung eines anderen Blankenhainer Geldinstituts tätig 
sein. Ausnahmen hiervon kann der Gemeinderat gestatten. 
8 16. 
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche, sind bei 
dem Vorstande anzubringen und es liegt ihm die Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, der 
Vortrag bei der Beratung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob. 
§ 17. 
Der Bürgermeister als Sparkassenvorstand hat im beständigen Auftrag des Verwaltungs- 
ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu 
prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden den 
gesetzlichen Erfordernissen (8 14) und den die Ausleihung von Sparkassengeldern betreffenden 
Beschlüssen des Verwaltungsausschusses entsprechen, welchenfalls er einen bezügl. Vermerk unter 
die Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin erst die Auszahlung erfolgen darf. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
kleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden durch 
einen besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühe- 
waltung zu bezahlenden Rechtsbeistand, der die Fähigkeit zum Richteramte besitzt, zu bewirken 
bezw. zu bescheinigen. 
8 18. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit des 
Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters (Vorstand) und von mindestens 2 Ausschußmitgliedern 
notwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkassen- 
vorstandes den Ausschlag. 
Dem Vorstande steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent- 
scheidung zu verweisen. 
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital- oder Zinseneinziehung, so hat 
der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
§ 19. 
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses 
zuzuziehen, doch steht diesem ein Stimmrecht nicht zu. 
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