Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

280 (Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 
20. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Spar- 
kasse bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, 
ist der Vorstand mit einem Ausschußmitglied besugt. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen 
Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen 
und Rücknahmen, müssen die Unterschrift des Gegenbuchführers, des Kassierers und eines 
Verwaltungsausschußmitglieds tragen. 
8 21. 
Der Kassierer, sowie der Gegenbuchführer werden vom Gemeinderat widerruflich gewählt 
und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats durch den Gemeindevorstand zu verpflichten. 
Dem Kassierer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme und 
Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in ihrer Höhe von dem 
Gemeinderate festgesetzte Sicherheit zu stellen. 
Dem Gegenbuchführer liegt die Gegenbuchführung und die Revision der Sparkassenarbeiten 
ob. Es ist aber der Verwaltungsausschuß besugt, betreffs der Gegenbuchführung und 
Revision der Sparkasse auch andere Bestimmungen zu treffen. 
8 22. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor— 
genommen werden. 
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert— 
papiere, Urkunden und anderen Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren mit mehr- 
fachem Verschlusse versehenen Geldschrank aufzubewahren. Einen Schlüssel hat der Vorstand, 
einen Schlüssel hat der Kassierer und die beiden anderen Schlüssel hat ein Mitglied des 
Verwaltungsausschusses zu führen. 
Die Kassenbeamten sind verpflichtet, in dringenden Fällen auch außerhalb der regelmäßigen 
Geschäftsstunden Sparkassengeschäfte vorzunehmen. 
§ 23. 
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte 
Geschäftsjahr vom Kassierer zu fertigen und von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft 
als Revisor, oder von einem besonderen Revisor zu prüfen und durch den Gemeindevorstand, 
nachdem sie dem Verwaltungsausschuß vorgelegen hat, dem Gemeinderate zur weiteren Prüfung 
und Entlastung zu übergeben. 
Die Entlastung ist jedenfalls bis zum August des dem Geschäftsjahre folgenden Jahres 
zu bewirken.
	        
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