Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Satzung der Sparkasse Blankenhain.) 281 
Der Gemeinderat kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung 
überweisen. 
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse ge- 
führten Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparkassenbüchern zu verlangen, so sind 
sie auf Anfordern gehalten, den revidierenden Beamten die Sparkassenbücher zur Einsichtnahme 
und Vergleichung mit den Sparkassenkonten vorzulegen. 
8 24. 
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen am 1. Januar 1914 in Kraft. 
Blankenhain i. Th., den 29. Juli 1913. 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
  
(Nr. 139.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuch- 
verein Mönchenholzhausen. 
Dem „Herdbuchverein Mönchenholzhausen“ ist in Gemäßheit des 8 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und 8 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 25. November 1913. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 140.) Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Königlicheu Spezialkommission 
in Eisenach mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von 
Völkershausen. 
Von der Königlichen Generalkommission in Merseburg ist die Königliche Spezial- 
kommission in Eisenach mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache 
von Völkershausen beauftragt worden. 
Weimar, den 28. November 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
 
	        
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