286 (Ausführung des Reichsstempelgesetzes re.)
oder Beitritt die Urkunde rechtswirksam geworden ist, der Steuerstelle Abschrift der
Genehmigungs= oder Beitrittsurkunde zu übersenden.
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder
dem Beitritt eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans
abhängig, so haben diejenigen Behörden oder Beamten (Notare) der Steuerstelle
die Abschrift zu übersenden, von denen die Genehmigung oder der Beitritt be-
urkundet worden ist.
Wird die Genehmigung oder der Beitritt von einer Behörde oder einem Be-
amten beurkundet, die ihren Sitz außerhalb des Großherzogtums haben, so haben
die im Großherzogtum wohnenden Teilnehmer am Rechtsgeschäft nach § 5 Abs. 2
der Ausführungsbestimmungen zu verfahren.
8 2.
Zu § 8 Abs. 1 daselbst.
Wird für die Berechnung der Stempelabgaben die Ermittelung des gemeinen
Wertes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht notwendig, so finden auf das
Wertsermittelungsverfahren die landesgesetzlichen, für die Erhebung der Gerichts-
kosten erlassenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Der Wert dauernder
Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich jedoch nach den Vorschriften des Reichs-
erbschaftssteuergesetzes.
8 3.
Zu Abschnitt XII (Versicherungen) § 200 Abs. 2 daselbst.
Zuständig zur Entscheidung über Anträge aus § 200 Abs. 1 der Ausführungs-
bestimmungen ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuer-
verein in Erfurt, für das Amt Allstedt mit Oldisleben und den Bezirk des Vorder-
gerichts Ostheim der Großherzogliche Generalzolldirektor in Erfurt.
8 4.
Die zu der weiteren Ausführung des Reichsstempelgesetzes und seinen Aus-
führungsbestimmungen erforderlichen Vorschriften erläßt, auch soweit sie der Landes-
regierung vorbehalten sind, das Staatsministerium.