Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

286 (Ausführung des Reichsstempelgesetzes re.) 
oder Beitritt die Urkunde rechtswirksam geworden ist, der Steuerstelle Abschrift der 
Genehmigungs= oder Beitrittsurkunde zu übersenden. 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder 
dem Beitritt eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans 
abhängig, so haben diejenigen Behörden oder Beamten (Notare) der Steuerstelle 
die Abschrift zu übersenden, von denen die Genehmigung oder der Beitritt be- 
urkundet worden ist. 
Wird die Genehmigung oder der Beitritt von einer Behörde oder einem Be- 
amten beurkundet, die ihren Sitz außerhalb des Großherzogtums haben, so haben 
die im Großherzogtum wohnenden Teilnehmer am Rechtsgeschäft nach § 5 Abs. 2 
der Ausführungsbestimmungen zu verfahren. 
8 2. 
Zu § 8 Abs. 1 daselbst. 
Wird für die Berechnung der Stempelabgaben die Ermittelung des gemeinen 
Wertes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht notwendig, so finden auf das 
Wertsermittelungsverfahren die landesgesetzlichen, für die Erhebung der Gerichts- 
kosten erlassenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Der Wert dauernder 
Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich jedoch nach den Vorschriften des Reichs- 
erbschaftssteuergesetzes. 
8 3. 
Zu Abschnitt XII (Versicherungen) § 200 Abs. 2 daselbst. 
Zuständig zur Entscheidung über Anträge aus § 200 Abs. 1 der Ausführungs- 
bestimmungen ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuer- 
verein in Erfurt, für das Amt Allstedt mit Oldisleben und den Bezirk des Vorder- 
gerichts Ostheim der Großherzogliche Generalzolldirektor in Erfurt. 
8 4. 
Die zu der weiteren Ausführung des Reichsstempelgesetzes und seinen Aus- 
führungsbestimmungen erforderlichen Vorschriften erläßt, auch soweit sie der Landes- 
regierung vorbehalten sind, das Staatsministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.