(Ausführung des Reichsstempelgesetzes 2c.) 287
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 27. November 1913.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius Unteutsch.
(Nr. 144.) Ministerialverordnung zur weiteren Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom
3. Juli 1913 und seinen Ausführungsbestimmungen. Vom 27. Novem-
ber 1913.
Auf dem Grunde der uns durch Höchste Verordnung vom heutigen Tage erteilten
Ermächtigung verordnen wir zur weiteren Ausführung des Reichsstempelgesetzes
vom 3. Juli 1913 und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom
15. September 1913 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 801) im An-
schluß an die Ministerialverordnung vom 20. September 1909, Regierungsblatt
S. 303, und die Ministerialbekanntmachung vom 1. Oktober ds. Is., Regierungs-
blatt Seite 181, was folgt:
§ 1.
Zu Abschnitt II der Ausführungsbestimmungen (Gesellschaftsverträge)
§ 6 Abl. 3.
Die Staats= und Gemeindebehörden und Beamten (Notare) haben den Steuer-
stellen bei dem Wertsermittelungsverfahren auf Ersuchen Beistand zu leisten. Ins-
besondere haben auch die Bergbehörden und Beamten sich auf Ersuchen der Steuer-
stelle zu den Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschafts-
vermögens gutachtlich zu äußern.
Dem Ersuchen der Steuerstelle ist ungesäumt zu entsprechen.
§ 2.
Zu § 12 Abs. 1 daselbst.
Die Benachrichtigungen nach § 6 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes bilden be-
glaubigte Abschriften der Registereinträge unter Bezeichnung der Gesellschaften oder
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