288 (Ausführung des Reichsstempelgesetzes 2c.)
Genossenschaften, auf die sich die Einträge beziehen. Die Benachrichtigungen
haben die in § 6 Abs. 1 des Gesetzes und in § 12 Abs. 1 der Ausführungs-
bestimmungen bezeichneten Angaben zu enthalten und sind auf Ersuchen der Steuer-
stelle zu vervollständigen.
§ 3.
Zu § 16 Abs. 2 daselbst.
Anträge auf Erstattung der Abgabe sind bei der Steuerstelle schriftlich oder
mündlich unter Vorlegung der erforderlichen Unterlagen anzubringen, von dieser
zu prüfen und nach Erörterung der Oberzolldirektion zur Entscheidung vorzulegen.
8 4.
Zu Abschnitt XI (Grundstücksübertragungen).
§ 178 Abs. 3 daselbst.
Für die im letzten Satze des § 178 Abs. 3 vorgesehene Erstattung des über-
hobenen Betrags ist es nicht erforderlich, daß die Einzelpreise oder Werte innerhalb
der Frist des § 89 des Reichsstempelgesetzes angegeben sind.
Im übrigen bestehen die zu Abschnitt XI (Grundstücksübertragungen) gegebenen
Ausführungsbestimmungen (Ministerialverordnung vom 27. März 1912, Regierungs-
blatt S. 103) fort, doch ist darin auf das Gesetz vom 3. Juli 1913 und dessen
Ausführungsbestimmungen (Reichs-Zentralblatt 1913 S. 801) zu verweisen. Es
hat zu lauten:
Im Kopfe 8§ 84 bis 96 des Gesetzes vom 3. Juli 1913 anstatt 88 78
bis 90 des Gesetzes vom 15. Juli 1909,
im § 1: § 165 anstatt § 152,
„ §2: 5 165 anstatt § 152, § 174 anstatt § 161,
„ § 3: § 181 anstatt § 168,
„ §5: § 93 anstatt § 87, § 179 anstatt § 166,
„ §6: § 188 anstatt § 175,
„, § 8: § 177 anstatt § 164, §8 182 bis 185 anstatt 88 169 bis 172,
„ §9: §216 anstatt § 188, § 116 des Reichsstempelgesetzes anstatt
§ 194 Abs. 6 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen,
„ § 12: § 173 anstatt § 160.